Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste 
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 
g. 96. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreisaus- 
schusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender Linie 
oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Be- 
rathung und Entscheidung nicht theilnehmen. 
Ebensowenig darf ein Mitglied des Kreisausschusses bei der Berathung und 
Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als 
öffentlicher Eigenschaft ein Cutochten abgegeben hat, oder in anderer als öffent- 
licher Eigenschaft thätig gewesen ist. 
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt die Beschluß- 
fassung durch den Kreistag. 
S. 97. 
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die hierzu nach 
§§. 110 und 111 zu überweisenden Beträge nicht ausreichen, werden die Kosten, 
welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 
G. 98. 
Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung der zu seiner 
Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Bürgermeister und Guts- 
vorsteher in Anspruch zu nehmen. 
. 99. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen, soweit der- 
selbe nicht durch sonstige gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, durch ein von dem 
Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
Zünfter Abschnitt. 
Von den Kreiskommissionen. 
K. 100. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beausfsichtigung einzelner Kreis- 
institute, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreis- 
tag nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Jahl der 
Kreisangehörigen bestellen, welche, ebenso wie die durch das Gesetz für Zwecke der 
ce. Samml. 1885. (Tr. 9071.) 43
	        
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