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(Nr. 9072.) Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der
Provinz Hessen-Nassau. Vom 8. Juni 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die
Provinz Hessen-Nassau, was folgt:
Artikel I.
Die Provinz Hessen-Nassau bildet einen mit den Rechten einer Korporation
ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten.
Innerhalb desselben bleiben die kommunalständischen Verbände in den Regierungs-
bezirken Cassel und Wiesbaden, unter Einverleibung des bisherigen Stadtkreises
Frankfurt a. M. in den kommunalständischen Verband des Kgiengsbesirs
Wiesbaden, als besondere Kommunalverbände zur Selbstverwaltung ihrer An-
gelegenheiten in derjenigen Begrenzung bestehen, welche sich aus der gleichzeitig
mit diesem Gesetze in Kraft tretenden Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau
bezüglich der beiden Regierungsbezirke ergiebt.
Artikel II.
Die Veränderung der Grenzen der Provinz, sowie der beiden Regierungs-
bezirke erfolgt durch Gesetz.
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der Ver-
hältnisse ist auf dem im F. 3 der Provinzinlordnung vom 29. Juni 1875 be-
zeichneten Wege zu bewirken.
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Bezirksgrenzen, beziehungsweise Bezirks= und Provinzialgrenzen sind, ziehen die
Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Bezirksgrenzen beziehungsweise der Bezirks= und
Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz erfolgt, ist durch die Amtsblätter der
betheiligten Bezirke, beziehungsweise Provinzen bekannt zu machen.
Artikel III.
Die §#. 5 bis 61 und 87 bis 122 der Provinzialordnung vom 29. Juni
1875 in der Fassung vom 22. März 1881 finden auf den Provinzialverband der
Provinz Hessen-Nassau), sowie auf die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Cassel
und Wiesbaden mit folgenden Maßgaben Anwendung.
A. Provinzialverband der Provinz Hessen-Nassau.
1. Die Provinzialversammlung (Provinziallandtag) besteht aus den Mit-
gliedern der Bezirksversammlungen (Kommunallandtage).