Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr. 9072.) Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der 
Provinz Hessen-Nassau. Vom 8. Juni 1885. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinz Hessen-Nassau, was folgt: 
Artikel I. 
Die Provinz Hessen-Nassau bildet einen mit den Rechten einer Korporation 
ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. 
Innerhalb desselben bleiben die kommunalständischen Verbände in den Regierungs- 
bezirken Cassel und Wiesbaden, unter Einverleibung des bisherigen Stadtkreises 
Frankfurt a. M. in den kommunalständischen Verband des Kgiengsbesirs 
Wiesbaden, als besondere Kommunalverbände zur Selbstverwaltung ihrer An- 
gelegenheiten in derjenigen Begrenzung bestehen, welche sich aus der gleichzeitig 
mit diesem Gesetze in Kraft tretenden Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau 
bezüglich der beiden Regierungsbezirke ergiebt. 
Artikel II. 
Die Veränderung der Grenzen der Provinz, sowie der beiden Regierungs- 
bezirke erfolgt durch Gesetz. 
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der Ver- 
hältnisse ist auf dem im F. 3 der Provinzinlordnung vom 29. Juni 1875 be- 
zeichneten Wege zu bewirken. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Bezirksgrenzen, beziehungsweise Bezirks= und Provinzialgrenzen sind, ziehen die 
Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Bezirksgrenzen beziehungsweise der Bezirks= und 
Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz erfolgt, ist durch die Amtsblätter der 
betheiligten Bezirke, beziehungsweise Provinzen bekannt zu machen. 
Artikel III. 
Die §#. 5 bis 61 und 87 bis 122 der Provinzialordnung vom 29. Juni 
1875 in der Fassung vom 22. März 1881 finden auf den Provinzialverband der 
Provinz Hessen-Nassau), sowie auf die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Cassel 
und Wiesbaden mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
A. Provinzialverband der Provinz Hessen-Nassau. 
1. Die Provinzialversammlung (Provinziallandtag) besteht aus den Mit- 
gliedern der Bezirksversammlungen (Kommunallandtage).
	        
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