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2. Der Provinziallandtag wird von dem Könige berufen, so oft es die
Geschäfte erfordern.
3. Der Provinziallandtag ist berufen,
. Üüber diejenigen, die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe, sowie sonstigen
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von
der Staatsregierung überwiesen werden;
darüber zu beschließen,
in welcher Weise Staatsprästationen, welche von dem Provinzial-
verbande aufzubringen find, und deren Aufbringungsweise nicht
schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen;
nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für ZQwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kom-
missionen zu vollziehen;
IV. den Provinzialverband in denjenigen Angelegenheiten zu vertreten, be-
ziehungsweise über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu be-
schließen, welche ihm durch Gesetze oder Königliche Verordnungen, oder
durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Bezirksverbände über-
wiesen werden.
4. Provinzialabgaben, deren Ausschreibung der Provinziallandtag beschließt,
sind auf die Bezirksverbände lediglich nach Maßgabe der in ihnen aufsommenden
direkten Staatssteuern, ausschließlich der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe, durch
den Provinzialausschuß zu vertheilen. Die Aufbringung der auf die Bezirks-
verbände entfallenden Antheile an den Provinzialabgaben erfolgt gleich den übrigen
kommunalen Bedürfnissen dieser Verbände.
Die §#. 110 und 111 gelten für den Provinzialverband nicht.
Auf Reklamationen der Bezirksverbände finden die 9#. 112 und 113 sinn-
gemäße Anwendung.
—
II.
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III.
B. Bezirksverbände.
1. In den im ersten Absatze angeführten Vorschriften der Provinzial=
ordnung vom 29. Juni 1875, in welchen die Bezeichnungen „Provinz, Provinzial=
verband, Provinziallandtag, Provinzialausschuß“ vorkommen, treten an deren
Stelle die Bezeichnungen „Bezirk, Bezirksverband, Kommunallandtag, Landes-
ausschuß““. Desgleichen tritt an die Stelle aller übrigen Ausdrücke, in denen
eine Beziehung zu dem Provinzialverbande enthalten ist, eine dem Verhältniß zum
Bezirksverbande entsprechende Vozeichnung.
2. Zu den Bezirksversammlungen (Kommunallandtagen) (8§. 9 ff.) werden
für jeden Kreis mit weniger als 20 000 Einwohnern ein Abgeordneter, für jeden
Kreis mit 20 000 bis 40 000 Einwohnern zwei Abgeordnete, für jeden Kreis
mit 40 000 bis 60 000 Eimvohnern drei Abgeordnete gewählt. Für jede weitere
Zahlenreihe von 1 bis 20 000 Einwohner tritt ein Abgeordneter hinzu. Der
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