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Sweiter Abschnitt.
Von den Bezirks= und Provinzialangehörigen, ihren Rechten und
Pflichten.
S. 3.
Bezirksangehörige sind alle Angehörigen der zu dem betreffenden Regierungs-
bezirke gehörigen Kreise, Provinzialangehörige alle Angehörigen der zu der Provinz
gehörigen Kreise.
Rechte der Bezirks= und Provinzialangehörigen.
S. 4.
Die Bezirks= beziehungsweise Provinzialangehörigen sind berechtigt:
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Bezirks= be-
ziehungsweise Provinzialverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes;
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Be-
zirks= beziehungsweise Provinzialverbandes nach Maßgabe der für die-
selben bestehenden Bestimmungen.
Beitragspflicht zu den Bezirks= und Provinzialabgaben.
G. 5.
Die Bezirks= beziehungsweise Provinzialangehörigen sind verpflichtet, nach
näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu den Bezirks= beziehungsweise Provinziallasten
beizutragen.
Dritter Abschnitt.
Von den Bezirks= beziehungsweise Provinzialstatuten und Reglements.
. 6.
Die Bezirksverbände sowie der Provinzialverband sind befugt:
1) zum Elrlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche ihre Ver-
fassung betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz auf
statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vorschriften
enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen der Bezirks-
verbände beziehungsweise des Provinzialverbandes.
Die Bezirks= beziehungsweise Provinzialstatuten und Reglements sind auf
Kosten der Bezirksverbände beziehungsweise des Provinzialverbandes durch die be-
treffenden Amtsblätter bekannt zu machen.