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Dritter Abschnitt.
Von den Geschäften des Kommunallandtages.
a. Im Allgemeinen.
C. 31.
Der Kommunallandtag ist berufen, den Bezirksverband zu vertreten, und
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie
über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch
Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch
Gesetz überwiesen werden.
b. Im Besonderen.
g. 32.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Kommunallandtages gehören
insbesondere folgende:
I. Der Kommunallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und
Reglements gemäß §. 6.
g. 33.
II. Der Kommunallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen,
welche von dem Bezirksverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise
nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen.
g. 34.
III. Der Kommunallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Ver-
pflichtungen oder im Interesse des Bezirks erforderlichen Ausgaben.
Er beschließt zu dem Ende:
1) über die Verwendung der dem Bezirksverbande aus der Staatzkasse
überwiesenen Jahresrenten und Fonds nach näherer Vorschrift des
Gesetzes, betreffend die Ausführung der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial= und Kreisverbände,
vom 8. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 497) und nach den Vorschriften
des sechsten Titels der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreis-
ordnung für die Provinz Hessen-Nassau,
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital= und
Grundvermögen des Bezirksverbandes, sowie über die Verwendung des
Kapitalvermögens selbst,
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürgschaften,
4) über die Ausschreibung von Bezirksabgaben.