Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 254 — 
Dritter Abschnitt. 
Von den Geschäften des Kommunallandtages. 
a. Im Allgemeinen. 
C. 31. 
Der Kommunallandtag ist berufen, den Bezirksverband zu vertreten, und 
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie 
über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch 
Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch 
Gesetz überwiesen werden. 
b. Im Besonderen. 
g. 32. 
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Kommunallandtages gehören 
insbesondere folgende: 
I. Der Kommunallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und 
Reglements gemäß §. 6. 
g. 33. 
II. Der Kommunallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen, 
welche von dem Bezirksverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise 
nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen. 
g. 34. 
III. Der Kommunallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Ver- 
pflichtungen oder im Interesse des Bezirks erforderlichen Ausgaben. 
Er beschließt zu dem Ende: 
1) über die Verwendung der dem Bezirksverbande aus der Staatzkasse 
überwiesenen Jahresrenten und Fonds nach näherer Vorschrift des 
Gesetzes, betreffend die Ausführung der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial= und Kreisverbände, 
vom 8. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 497) und nach den Vorschriften 
des sechsten Titels der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreis- 
ordnung für die Provinz Hessen-Nassau, 
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital= und 
Grundvermögen des Bezirksverbandes, sowie über die Verwendung des 
Kapitalvermögens selbst, 
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürgschaften, 
4) über die Ausschreibung von Bezirksabgaben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.