Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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G. 35. 
IV. Der Kommunallandtag beschließt über die Veräußerung von Grund- 
stücken und Immobiliarrechten. Durch Bezirksstatut kann dem Landesausschusse 
für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Veräußerung von 
Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden. 
§. 36. 
V. Der Kommunallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungs- 
und Kassenwesens, über die Feststellung des Haushalts-Etats, sowie über die 
Dechargirung der Jahresrechnungen (9§9. 74 und 77). 
C. 37. 
VI. Der Kommunallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Ver- 
waltung der Angelegenheiten des Bezirksverbandes zu erfolgen hat. 
F. 38. 
VII. Der Kommunallandtag beschließt über die Einrichtung von Bezirks- 
ämtern, er bestimmt die Zahl, die Besoldung, sowie die Art der Anstellung der 
Beamten und wählt den Landesdirektor, die demselben nach F. 66 zugeordneten 
oberen Beamten, sowie die sonstigen im Bezirksstatute zu bezeichnenden leitenden 
Beamten einzelner Verwaltungszweige. 
G. 39. 
VIII. Der Kommunallandtag vollzieht die Wahlen zum Landesausschusse; 
er bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare für Zwecke der kommunalen 
Bezirksverwaltung (9§. 72). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem 
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann 
jedes Mitglied des Kommunallandtages innerhalb vier und zwanzig Stunden 
Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über 
den Einspruch steht dem Kommunallandtage zu. 
KC. 40. 
IX. Der Kommunallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche 
den Bezirk oder einzelne Theile desselben betreffen, an die Staatsregierung zu 
richten. 
S. 41. 
X. Der Kommunallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahr. 
§. 42. 
Unter Genehmigung des Ministers des Innern können einzelne Angelegen- 
heiten der Bezirksverbände durch übereinstimmenden Beschluß beider Kommunal-= 
landtage dem Provinzialverbande überwiesen werden. 
Nr. 9073.)
	        
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