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G. 35.
IV. Der Kommunallandtag beschließt über die Veräußerung von Grund-
stücken und Immobiliarrechten. Durch Bezirksstatut kann dem Landesausschusse
für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Veräußerung von
Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden.
§. 36.
V. Der Kommunallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungs-
und Kassenwesens, über die Feststellung des Haushalts-Etats, sowie über die
Dechargirung der Jahresrechnungen (9§9. 74 und 77).
C. 37.
VI. Der Kommunallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Ver-
waltung der Angelegenheiten des Bezirksverbandes zu erfolgen hat.
F. 38.
VII. Der Kommunallandtag beschließt über die Einrichtung von Bezirks-
ämtern, er bestimmt die Zahl, die Besoldung, sowie die Art der Anstellung der
Beamten und wählt den Landesdirektor, die demselben nach F. 66 zugeordneten
oberen Beamten, sowie die sonstigen im Bezirksstatute zu bezeichnenden leitenden
Beamten einzelner Verwaltungszweige.
G. 39.
VIII. Der Kommunallandtag vollzieht die Wahlen zum Landesausschusse;
er bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare für Zwecke der kommunalen
Bezirksverwaltung (9§. 72).
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann
jedes Mitglied des Kommunallandtages innerhalb vier und zwanzig Stunden
Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über
den Einspruch steht dem Kommunallandtage zu.
KC. 40.
IX. Der Kommunallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche
den Bezirk oder einzelne Theile desselben betreffen, an die Staatsregierung zu
richten.
S. 41.
X. Der Kommunallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen
sonstigen Geschäfte wahr.
§. 42.
Unter Genehmigung des Ministers des Innern können einzelne Angelegen-
heiten der Bezirksverbände durch übereinstimmenden Beschluß beider Kommunal-=
landtage dem Provinzialverbande überwiesen werden.
Nr. 9073.)