Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 256 — 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Landesausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen 
Geschäften. 
Stellung des Landesausschusses im Allgemeinen. 
§. 43. 
Zum Zmwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Bezirksverbandes wird 
für jeden Bezirk ein Landesausschuß bestellt. 
Zusammensetzung des Landesausschusses. 
S. 44. 
Der Landesausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch das 
Bezirksstatut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn 
Mitgliedern. 
Außerdem ist der Landesdirektor von Amtswegen Mitglied des Provinzial- 
ausschusses. 
Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Landesausschusses. 
G. 45. 
Der Vorsitzende, die Mitglieder des Landesausschusses und aus der Lahl 
der letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden von dem Kommunalland- 
tage gewählt. 
Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte der- 
selben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen. 
Die Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge) in welcher dieselben 
einzuberufen sind, wird durch das Bezirksstatut bestimmt. 
Von den Mitgliedern und beziehungsweise Stellvertretern des Landes- 
ausschusses des Regierungsbezirks Wiesbaden muß wenigstens je eins dem Stadt- 
kreise Frankfurt a. M. angehören. 
Wählbar ist jeder zum Kommunallandtage wählbare Angehörige des 
Deutschen Reichs (§F. 14). 
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, der Regierungs- 
präsident, sowie sämmtliche Beamte des Bezirksverbandes. 
Der Landesdirektor kann zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden 
des Landesausschusses nicht gewählt werden. 
S. 46. 
Die Wahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des Landesausschusses und 
deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem 
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen 
Bedingungen.
	        
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