Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Der Landesausschuß hat darüber 8 beschließen, ob einer dieser Fälle ein- 
getreten ist. Gegen den Beschluß des ardeschul findet nach Maßgabe 
des §. 21 die Klage bei dem Oberverwaltr ichte statt. 
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Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stell- 
vertreter aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben 
jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
Ist die Zahl der gewählten Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter nicht 
durch zwei theilbar, so scheidet das erste Mal die nächst größere Zahl aus. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
  
  
C. 48. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell- 
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Vollziehung der Ersatzwahlen 
muß durch den Kommunallandtag bei dessen nächstem Zusammentritt erfolgen. 
Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, 
für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
C. 49. 
Der Vorsitzende des Landesausschusses wird vom Oberpräsidenten, die 
Mitglieder des Landesausschusses werden von dem Vorsitzenden vereidigt und in 
ihre Stellen eingeführt. 
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus 
feinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Samml. 
S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
Für das Dissilinarversahren gelten die Vorschriften, welche nach Maß- 
gabe des §. 71 Nr. 5 gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommen. 
Berufung des Landesausschusses. 
G. 50. 
Der Landesausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. 
Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; sie muß 
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte der Mit- 
glieder des Landesausschusses. 
Durch Beschluß des Landesausschusses können regelmäßige Sitzungstage 
festgesetzt werden. 
Geschäftsordnung des Landesausschusses. 
G. 51. 
Der Landesausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieden- mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend ist. 
Die Beschlüsse werden nach Siimimtenmehrheit. gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9073.)
	        
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