Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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, 52. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren 
Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender Linie oder bis zu dem 
dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Ab- 
stimmung nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung über 
solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigen- 
schaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder 
in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. 
§. 53. 
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte 
der Mitglieder gemäß §. 52 ein Landesausschuß beschlußunfähig und kann die 
Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter her- 
gestellt werden, so erfolgt die Beschlußnahme durch den Kommunallandtag. 
Kann die Beschlußnahme nicht bis zum ZJusammentritte des Kommunal- 
landtages ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den un- 
betheiligten Mitgliedern des Landesausschusses beziehungsweise deren Stellvertretem, 
sowie aus Mitgliedern des Kommunallandtages eine besondere Kommission 
zu bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der 
Landesausschuß, zu bestehen. 
S. 54. 
Der Vorsitzende des Kommunallandtages und die dem Landesdirektor zu- 
geordneten oberen Beamten (§#. 60 und 66) können den Sitzungen des Landes- 
ausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. Der Landesausschuß kann 
jedoch beschließen, einzelne den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen 
Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln. 
C. 55. 
Der Landesausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. 
Dieselbe bedarf der Genehmigung des Kommunallandtages. 
Geschäfte des Landesausschusses. 
G. 56. 
Dem Landesausschusse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob: 
I. Der Landesausschuß hat die Beschlüsse des Kommunallandtages vor- 
zubereiten und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kom- 
missarien oder Beamte durch Gesetz oder Beschluß des Kommunallandtages be- 
auftragt sind. 
§. 57. 
II. Der Landesausschuß hat die Angelegenheiten des Bezirksverbandes, ins- 
besondere das Vermögen und die Anstalten desselben nach Maßgabe der Gesetze, 
der auf Grund von Gesezen erlassenen Königlichen Verordnungen und der von 
dem Kommunallandtage beschlossenen Reglements (I. 6 Nr. 2), sowie des von 
diesem festgestellten Haushalts-Etats zu verwalten.
	        
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