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Gesetz-Sammlung
für die (
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 26—.—
Jnhalt: Geseh, betreffend die Aufhebung der Rentenbank für den Kreis Herzogthum Lauenburg in Rateburg,
S. 273. — Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangelisch.
lutherischen Kirche der Provinz Hamover, S. 271. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aus-
übung der kirchlichen Aussichtsrechte über die evangelische Kirchengemeinde Freren, Provinz Hannover,
S. 270.
(Nr. 9074.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Rentenbank für den Kreis Herzogthum
Lauenburg in Ratzeburg. Vom 10. Juni 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
§. 1.
Die in Gemäßheit der §#. 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1874
(Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg S. 105) für den jetzigen
Kreis Herzogthum Lauenburg errichtete Rentenbank in Ratzeburg wird aufgehoben.
Die derselben obliegenden Geschäfte werden der Rentenbank für die Provinzen
VPommern und Schleswig-Holstein in Stettin übertragen) welche sowohl bei der
Alusfertigung der Rentenbriefe, als überhaupt in ihrem Geschäftsverkehr sich der
amtlichen Gesammtbezeichnung „Direktion der Rentenbank für die Provinzen
Pommern und Schleswig-Holstein, sowie für den Kreis Herzogthum Lauenburg“
zu bedienen hat.
§S. 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Scholz. Gr. v. Hatzffeldt. Bronsart v. Schellendorff.
Ges. Sammi. 1885. (Nr. 9074—9075.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1885.