(Nr. 9075.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangelisch
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 24. Juni 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes vom 6. Mai 1885 (Gesetz-Samnl.
S. 135) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die Provinz Hannover
über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangelisch-lutherischen
Kirche dieser Provinz, was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staates werden von dem Minister der geistlichen An-
gelegenheiten ausgeübt:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, wenn der Werth des zu erwerbenden oder des zu
veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag der Belastung die
Summe von zehnkaufnd Mark übersteigt (Gesetz vom 6. Mai 1885
§. 3 Nr. 1)
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 3 Nr. 2)
3) bei der Errichtung neuer für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
G. 3 Nr. 6);,
4) bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (§. 3 Nr. 7).
Artikel II.
Die Rechte des Staates werden durch den Oberpräsidenten ausgeübt in
Betreff der Beschlüsse der Landessynode über Abänderung des bestehenden Re-
partitionsfußes für die Landessynodalbeiträge (§. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. Mai
1885 und §. 82 Absatz 2 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover vom 9. Oktober 1864).
Artikel II.
Die Rechte des Staates werden durch den Regierungspräsidenten ausgeübt
in den Fällen der §§. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 6. Mai 1885, soweit nicht
in Artikel I und II dieser Verordnung die Ausübung der Rechte dem Minister
der geistlichen Angelegenheiten beziehungsweise dem Oberpräsidenten übertragen ist.
Artikel IV.
Die Rechte des Staates werden durch die Regierung ausgeübt in den
Fällen des §. 2 Nr. 2, 4, 5 und 6.