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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 27. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer und von
Theerwasser, S. 277. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg. Schwerin wegen Her-
stellung einer Eisenbahn von Stralsund über Damgarten und Nibnitz nach Rostock, S. 278. —
Bekauntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landeoherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 287.
(Nr. 9077.) Verordnung, betreffend die Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von
Theer und von Theerwasser. Vom 11. Mai 1885.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen auf Grund des F. 109 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1883,
betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden,
was folgt:
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten
von mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat, beschließt über Anträge auf
Genehmigung oder Veränderung der laut Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 31. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 8) in das Verzeichniß der konzessions-
pflichtigen gewerblichen Anlagen (F. 16 der Gewerbeordnung) aufgenommenen
Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer und von Theerwasser.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
v. Puttkamer. v. Boetticher.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9077—9078.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1885.