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(Nr. 9078.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg- Schwerin wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Stralsund über Damgarten und Ribnitz nach Rostock.
Vom 15. Dezember 1884.
S.. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin haben, nachdem die in dem
Staatsvertrage vom 20. Mai 1865 Artikel 15 ff. zwischen den betheiligten beiden
Staatsregierungen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Stralsund nach Rosteck
getroffenen Vereinbarungen in Folge Ablaufs der im Artikel 15 daselbst vor-
gesehenen Frist hinfällig geworden, zum Zwecke einer anderweiten Vereinbarung
über die Herstellung einer solchen Eisenbahn zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath, Dr. juris Paul Micke,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Schwerin:
Allerhöchstihren Ministerialrath Ernst Ehlers,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation den nachstehenden
Staatsvertrag vereinbart haben.
Artikel Eins.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt eine Eisenbahn von
Stralsund über Damgarten und Ribnitz nach Rostock für eigene Rechnung aus-
zuführen, sobald Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung gestattet nach Maß-
gabe der nachstehenden näheren Bestimmungen der Königlich P. apchen Regierung
den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihres Staatsgebietes.
Artikel Zwei.
Die Bahn soll in Stralsund an die dort mündende Berliner Nordbahn,
eventuell auch an die Vorpommersche Eisenbahn (Angermünde-Stralsund), in
Rostock an eine oder mehrere der daselbst einmündenden Bahnen direkten Schienen-
anschluß erhalten. Sie soll mit normaler Spur (11/435 Meter Spurweite) und
so hergestellt werden, daß ein direkter Wagenübergang von und nach den Anschluß-
bahnen stattfinden kann.
Im Uebrigen kann der Bau und Betrieb der Bahn nach Maßgabe der
Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung vom 12. Juni 1878 und den dazu künftig ergehenden ergänzenden oder
abändernden Bestimmungen eingerichtet werden.
Die Feststellung des gesammten Bauprojekts sowie die Prüfung der an-
zuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, steht der Königlich Preußi-