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schen Regierung allein zu, welche übrigens sowohl bezüglich der Speziallinie der
Bahn, wie bezuͤglich der Anlegung von Stationen und Haltestellen innerhalb des
Mecklenburgischen Staatsgebietes etwaige besondere Wünsche der Großherzoglichen
Regierung thunlichst berücksichtigen wird. Die Anlage von Sicherheitsstreifen und
Bahnbefriedigungen für den im Mecklenburgischen Gebiete belegenen Theil der
Linie soll in demjenigen Umfange stattfinden, in welchem derartige Anlagen zum
Schutze der Adjazenten der in das Preußische Gebiet entfallenden Strecke der
Bahn für erforderlich erachtet werden sollten. Es soll aber auch hierbei auf die
Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichst Rücksicht genommen werden.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauprojekte, soweit
diese die Herstellung von Wegen, Brücken, Uebergängen, Triften und Wasserzügen
betreffen, bleibt nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 6 des Mecklenburgischen
Expropriationsgesetzes vom 29. März 1845 der Großherzoglichen Regierung inner-
halb Ihres Gebietes vorbehalten. Ebenso verbleibt Derselben auch die Bestimmung
über die Anlage von Zufuhrwegen zu den Bahnhöfen.
Es gilt als vereinbart, daß die Kosten der Herstellung, Unterhaltung und
Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit diese Wege außerhalb der
Bahnhäfe liegen, nicht der Eisenbahnverwaltung zur Last fallen. Die aus F. 6
des Expropriationsgesetzes vom 29. März 1845 sich ergebenden Verpflichtungen
der Eisenbahnverwaltung werden hierdurch indeß nicht berührt.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn die Anlage neuer Wasserdurchlässe,
Staats= oder Vizinalstraßen, welche die projektirte Eisenbahn kreuzen, innerhalb
des Mecklenburgischen Staatsgebietes von der Großherzoglichen Regierung für er-
forderlich erachtet werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, es müssen aber in derartigen
Fällen von der Großherzoglichen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen
werden, damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand erwächst,
als der für die Bewachung der neuen Uebergänge.
Im Uebrigen soll die gesammte Bahn von Stralsund bis Rostock sowohl
in ihrer baulichen Ausführung als in ihren Betriebseinrichtungen als eine einheitliche
Anlage gelten und die Behandlung derselben innerhalb beider Staatsgebiete eine
gleichmäßige sein.
Artikel Drei.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderliche Breite zu geben und zur
Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen zu schreiten.
Artikel Vier.
Für die bei Ausführung der Vorarbeiten den betheiligten Grundbesitzern
etwa zugefügten Schäden und Nachtheile ist den Beschädigten angemessene Ver-
gütung zu gewähren.
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