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Auch sollen die an der Bahnstrecke im Großherzoglichen Gebiete zu errich-
tenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Re-
gierung sein.
Artikel Neun.
Unterthanen der Königlich Preußischen Regierung, welche beim Betriebe
der Bahn im Großherzoglich Mecklenburgischen Gebiete angestellt werden, scheiden
dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die auf der Strecke der Bahn im Großherzoglich Mecklenburgischen Gebiete
angestellten Beamten sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vorgesetzten,
im Uebrigen aber den Gesetzen des Ortes unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten der Bahn innerhalb des Großherzoglich Mecklenburgischen
Staatsgebietes soll auf Angehörige des Mecklenburgischen Staates vorzugsweise
Rücksicht genommen werden, falls qualifizirte Militäramwärter, unter welchen die
Mecklenburgischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel Zehn.
So lange die Bahn im Eigenthum und Betriebe der Königlich Preußischen
Regierung sich befindet, wird der Betrieb weder mit einer Gewerbesteuer noch
mit einer anderen Staatsabgabe oder Staatslast belegt, noch auch eine Besteuerung,
zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zugelassen werden,
nachdem die zur Zeit in Betracht kommenden Kommunen ihrerseits auf Besteuerung
der Bahn verzichtet haben. Auch soll die Bahn nebst Zubehör von der Grund-
steuer, sowie von allen Deich= und Siellasten befreit sein.
Sofern der Vereinbarung in diesem Artikel zuwider Steuern oder Abgaben
zur Erhebung gelangen sollten, hat die Großherzogliche Regierung die hierfür ge-
leisteten Ausgaben zu erstatten.
Artikel Elf.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung übemimmt — in
Anerkennung der aus der Bahnanlage für die betreffenden Theile Ihres Staats-
gebietes sich ergebenden Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Voden
innerhalb Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
2) zu den Baukosten der Bahn einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß von 350 000 Mark, in Worten: Dreihundert fünfzigtausend
Mark, zu gewähren.
Die für die Bewilligung dieses baaren Zuschusses (sogenannter „Landes-
hülfen“) in den zwischen dem Großbherzoglich Mecklenburgischen Staatsministerium
(r. 9078.)