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und den Mecklenburgischen Ständen vereinbarten „Normatiobestimmungen“ (ver-
öffentlicht unter dem 8. Januar 1883 im Regierungsblatt für das Großherzog=
thum Mecklenburg-Schwerin, Jahrgang 1883 Nr. 2 Seite 7 ff.) unter Nr. 2
festgesetzten Voraussetzungen sollen für diesen Fall bezüglich der Stralsund-Rostocker
Eisenbahn schon jetzt als vorhanden anerkannt werden;) auch soll die nach Nr. 5
ebendaselbst der Mecklenburgischen Regierung vorbehaltene Befugniß zum Ankauf
der in Rede stehenden Eisenbahn durch die Bestimmungen im Artikel Dreizehn
dieses Vertrages als geregelt angesehen werden.
Zugleich will die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung auf
diejenigen Befugnisse, welche Ihr nach Nr. 7 der gedachten Normativbestimmungen
gegenüber sonstigen, aus Landesmitteln unterstützten Sekundärbahn-Unternehmungen
vorbehalten sind, der Königlich Preußischen Regierung gegenüber bezüglich der
von Letzterer zu bauenden und betreibenden Stralsund-Rostocker Eisenbahn hier-
durch verzichten.
Artikel Lwölf.
Die im Artikel Elf unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätzen, Korrektionen
von Wegen oder Wasserläufen 2c. nach den genehmigten Bauplänen oder nach
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der
benachbarten Grundstücke zur Verhütung von Feuersgefahr 2c. für nothwendig
erachtete, der Erpropriation unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von
Rechten und Gerechtigkeiten.
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung
auch Entschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile nicht
zu tragen, und die für den Bau der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben in das Eigen-
thum des Preußischen Staates übergehen. Diesem sollen vielmehr nur die Kosten
der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen. Die
bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes und der
bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feld-
mark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach
ihrer karten= und registermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten
Anlagen, sowie wo mur eine, sei es vorübergehende, sei es dauernde, Belastung
von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung
zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die