Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Expropriation zu beantragen, zu welchem 
Zweck die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung der Königlich 
Preußischen Regierung für Ihr Gebiet das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen 
wird. Der im Expropriationswege für den Grunderwerb rc. erwachsende Aufwand 
einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu 
ersetzen. Der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung bleibt es frei- 
gestellt, wegen der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel Elf unter Nr. 2 
übernommenen Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden 2c. 
mit letzteren Sich zu verständigen, Sie bleibt indeß auch für den Fall einer der- 
artigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich 
Preußischen Regierung verhaftet. 
Artikel Dreizehn. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung behält Sich das 
Recht vor, die innerhalb Ihres Gebietes von der Königlich Preußischen Regierung 
hergestellte Bahnstrecke der Bahn von Stralsund nach Rostock nebst allem zu der- 
selben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, von dem Tage 
der Betriebseröffnung an gerechnet, in Folge einer mindestens drei Jahre vorher 
zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals, einschließlich der 
während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für 
spätere Vervollständigungen und Erweiterungen, indeß abzüglich der seitens des 
Großherzoglich Mecklenburgischen Staates zu den Herstellungskosten der Bahn ge- 
währten Landeshülfe und ohne Anrechnung des Werthes des unentgeltlich her- 
gegebenen Terrains zu erwerben. 
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ur- 
sprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll außerdem von 
dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu be- 
stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht 
werden. 
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens darin einverstanden, 
daß, falls die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung von dem hier 
vorbehaltenen Ankaufsrechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der 
Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der betreffenden Bahnstrecken nie eine 
Unterbrechung in dem Betriebe auf denselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung 
eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und 
Tarifbestimmungen für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhält- 
nissen sich anpassende geeignete Verständigung Platz greifen soll. 
Macht die Großherzogliche Regierung von dem Ankaufsrechte Gebrauch, so 
kann Sie den Betrieb auf der angekauften Strecke an einen Privatunternehmer 
nur mit ausdrücklicher Zustimmung Preußens übertragen, falls und so lange die 
in Preußen belegene Bahnstrecke sich im Eigenthume und Betriebe des Preußischen 
Staates befindet. Umgekehrt wird, falls und so lange nach etwaigem Ankaufe 
(Xr. 90078.) 
 
	        
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