Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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g. 3. 
Die Böschungen und Seitengräben der Landstraßen dürfen nur von den 
dazu berechtigten Personen betreten werden. Außerhalb der Fahrbahn zu reiten, 
zu fahren oder Vieh zu treiben, ist verboten. 
S. 4. 
Die Fahrbahn darf von einer hierzu nicht berechtigten Person nicht gesperrt 
oder verengt werden, insbesondere dürfen unbespannte Fuhrwerke auf derselben 
nicht stehen gelassen werden. Gegenstände jeglicher Art, abgesehen von den zum 
Wegebau, sowie zur Anlegung und Unterhaltung der Telegraphenlinien dienenden 
Materialien und Geräthschaften, dürfen weder auf der Fahrbahn, noch auf dem 
sonstigen Straßenterrain, den Banketts, Böschungen, Gräben, Brücken niedergelegt 
werden;) desgleichen ist es verboten, Schutt, Scherben, Erde, Kehricht, Unkraut 
oder anderen Unrath auf das Straßenterrain zu werfen. 
S. 5. 
Zugthiere oder Vieh auf der Landstraße zu füttern, zu tränken oder an- 
zubinden, ist verboten; vor Wirthshäusern, welche an der Landstraße liegen, kann 
dies jedoch unter besonderen Umständen erlaubt werden (§. 37). 
S. 6. 
Der Hufbeschlag der Zugthiere darf nicht mit scharfen Griffen oder Stollen 
versehen sein, ausgenommen im Winter wegen Glätte, in welchem Falle scharfe 
Griffe und Stollen bis zu 2 Centimeter Höhe erlaubt sind. 
S. 7. 
Die Ladungsbreite der Fuhrwerke, mit Ausnahme der Erntefuhren, darf 
nicht mehr als 3 Meter, die Spurweite, von Mitte zu Mitte der Radfelgen 
gemessen, nicht mehr als 1)6 Meter betragen. 
g. 8. 
Die Radfelgenbeschläge müssen im neuen Zustande eine ebene Oberfläche 
bilden, mit ihrer ganzen Fläche den Boden berühren und so befestigt sein, daß 
Nägel, Stifte oder Schrauben über die Oberfläche nicht hervorstehen. Dasselbe 
gilt von den Radreifen an eisernen Rädern. 
Die Breite der Radfelgenbeschläge soll im neuen Zustande bei gewöhnlichem 
Reise- und Landfuhrwerk ohne Unterschied der Bespannung mindestens 5 Centi— 
meter betragen. Ausgenommen sind leicht konstruirte Luxuswagen, für welche 
eine geringere Breite zulässig ist. Als gewöhnliches Landfuhrwerk gilt dasjenige 
Fuhrwerk, welches zum Gebrauch bei der Landwirthschaft dient, auch wenn es 
von Landwirthen zum Verfahren ihrer Produkte oder zum Bezuge ihrer Be—
	        
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