Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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dürfnisse benutzt wird; wenn solches aber mit besonderen Vorkehrungen zum 
Transport von größeren Lasten versehen oder stärker als gewöhnlich konstruirt ist, 
so ist es wie Lastfuhrwerk (Absatz 4) zu behandeln. 
Bei Wagen, welche zur Beförderung von mehr als 6 Personen und zugleich 
zur Mitnahme von Gepäck= oder Waarengütern eingerichtet sind (sog. Wochenwagen, 
Omnibus), soll die Breite der Radfelgenbeschläge mindestens 9 Centimeter betragen. 
Bei dem Fracht= und Lastfuhrwerk wird eine Breite der Radfelgenbeschläge 
für 1 spänniges Fuhrwerk von mindestenns. 7 Centimetern, 
. 2—3 spänniges Fuhrwerk von mindestens 9 - 
. 4—5 spänniges Fuhrwerk von mindestenn . 13 - 
é. 6= und mehrspänniges Fuhrwerk von mindestens 15 - 
vorgeschrieben. Ausnahmen von dieser und der Vorschrift des §.7 sind nur in 
einzelnen Fällen, wie bei dem Transporte größerer untheilbarer Lasten (Maschinen, 
Steinblöcke, Baumstämme), oder wenn der Zustand der Straße es gestattet, mit 
besonderer Erlaubniß (F. 37) zulässig. 
K. 9. 
Das Befahren der Straßen mit Maschinen, welche durch Dampfkraft 
bewegt werden, ist nur mit besonderer Erlaubniß (F. 37) zulässig. 
K. 10. 
Auf die Fuhrwerke der Militär= und der Reichspostverwaltung finden die 
in den §I#§. 6 bis 9 enthaltenen Bestimmungen nicht Anwendung. 
. 11. 
Das Hemmen der Fuhrwerke auf geneigten Straßenstrecken darf nur 
mittelst Hemmschuhen mit ebener Unterfläche oder mittelst Bremsen, durch welche 
Bremsklötze gegen die Radreifen gepreßt werden, geschehen. 
Andere Vorrichtungen zum Hemmen, insbesondere das Hemmen mitteelst 
einer Kette, sowie das Anhängen und Schleifen schwerer Gegenstände am hinteren 
Ende des Fuhrwerks, sind verboten. 
C. 12. 
Das Befahren der Straßen mit zwei aneinander gekoppelten Wagen ist 
unter der Bedingung erlaubt, daß beide Wagen nicht in derselben Spur laufen 
und daß der Abstand der Hinterachse von der Vorderachse eines dieser Wagen mehr 
als 4 Meter nicht beträgt, und daß die Deichsel des hinteren Wagens entweder 
abgenommen oder gänzlich auf oder unter den vorderen Wagen geschoben wird. 
Das Befahren der Straßen mit mehr als zwei aneinander gekoppelten 
Wagen ist verboten. 
(Tr. 0079.) 52“
	        
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