— 292 —
S. 13.
Mehr als drei Zugthiere dürfen nicht nebeneinander gespannt werden.
*i
Bauhölzer, Bäume und andere schwere Gegenstände dürfen nicht geschleppt
oder geschleift werden.
Pflüge, Eggen und ähnliche leichte landwirthschaftliche Geräthe dürfen nicht
geschleppt und nicht anders geschleift werden, als einzeln auf Holzschlitten, deren
Kufen mit einer mindestens 10 Centimeter breiten glatten Unterfläche die Fahrbahn
gleichmäßig berühren.
S. 15.
Schlitten müssen mit fester Deichsel und die denselben vorgespannten Zug-
thiere mit Geläute oder Schellen versehen sein.
S. 16.
Den Königlichen Equipagen, ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren
und Estafetten, sowie geschlossen marschirenden Truppenabtheilungen hat jedes
Fuhrwerk, den Posten auf das übliche mit dem Posthorn gegebene Zeichen
auszuweichen.
Sowohl einem begegnenden als auch einem in derselben Richtung schneller
fahrenden Fuhrwerk ist nach der rechten Seite auszuweichen.
Das Ausweichen muß mindestens bis über die Mitte der Fahrbahn geschehen.
Kein Fuhrwerk darf auf der Straße so anhalten, daß eine Sperrung der
Fahrbahn dadurch entsteht.
S. 17.
Der Führer eines Fuhrwerks darf sich von demselben nicht entfernen, ohne
wenigstens einen Zugstrang jedes Zugthiers loszumachen und die Zugthiere fest-
zubinden. Während des Fahrens muß derselbe das Gespann fortwährend unter
Leitung behalten.
S. 18.
Viehtransporte sind möglichst auf der Fahrbahn gesammelt und von den
Fußwegen und Gräben entfernt zu halten.
Beim Begegnen oder Ueberholen durch Fuhrwerke oder Reiter ist das
Vieh auf eine Seite der Straße zu treiben.
Bei Rindviehheerden ist für je 20 Stück ein Treiber erforderlich. Dieser
Vorschrift sind jedoch Landbesitzer, welche Vieh nach und von ihren Grundstücken
treiben, nicht unterworfen.
Ueber zwei Jahre alte Stiere müssen gefesselt und geführt werden.
Perde sind beim Transport stets gekoppelt zu führen. Es dürfen nicht
mehr wie 3 Stück nebeneinander gekoppelt sein, und müssen je 12 Stück einen
Führer haben.