Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 293 — 
S. 19. 
Das Anpflügen oder Angraben des Straßenterrains ist untersagt. 
Die Befugniß der Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Sicherheits-, 
Schutz= oder Pflugstreifens längs des äußeren Grabenrandes oder des Fußes der 
Straßendammböschung wird hierdurch nicht berührt. 
20. 
Die Entfernung von der Straße muß mindestens betragen bei Anlegung 
von Windmühlen 50 Meter, von Kegelbahnen 20 Meter, von Bienenständen 
50 Meter) von Schießständen 100 Meter, von Dungstellen und Düngergruben 
4½ Meter, von Lehm-, Sand-, Grand-, Wasser= oder anderen Gruben 36 Meter. 
Auf Schießstände der Truppen findet vorstehende Bestimmung keine An- 
wendung. 
S 21. 
Bei Wassermühlen sind Wasserräder, welche innerhalb einer Entfernung 
von 10 Metern von der Straße angebracht sind, dergestalt verdeckt zu halten, 
daß sie von der Straße aus nicht gesehen werden können. 
§. 22. 
In einer Entfernung bis zu 10 Metern von der Landstraße dürfen ge- 
schlachtetes Vieh und Felle, sowie größere Stücke von Wäsche oder Zeug nicht so 
aufgehängt werden, daß sie von der Landstraße aus sichtbar sind; ebenso ist es 
verboten, in gleicher Entfernung von der Landstraße Flachs zu bearbeiten. 
. 23. 
Die Entfernungen (§§. 20 bis 22) sind vom äußeren Rande des Straßen- 
rabens zu berechnen. Wo ein solcher nicht vorhanden, ist der vorgeschriebenen 
tfernung, von der Straßenkante ab gemessen, 1 Meter hinzuzurechnen. 
KC. 24. 
Befreiungen bezüglich der vorstehend (§§. 20 bis 22) vorgeschriebenen Ent- 
fernungen können unter besonderen Umständen gewährt werden (F. 37). 
G. 25. 
An der Straße angelegte Knicke mit Buschwerk sind so zu halten, daß das 
letztere nicht mehr als 4 Meter über den oberen Rand des Walles emporwächst 
und mit seinen Seitenzweigen das Wegeterrain nicht überragt. 
Es bleibt gestattet, einzelne Bäume in den Knicken hochstämmig aufwachsen 
zu lassen. 
(Nr. 9079.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.