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S. 19.
Das Anpflügen oder Angraben des Straßenterrains ist untersagt.
Die Befugniß der Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Sicherheits-,
Schutz= oder Pflugstreifens längs des äußeren Grabenrandes oder des Fußes der
Straßendammböschung wird hierdurch nicht berührt.
20.
Die Entfernung von der Straße muß mindestens betragen bei Anlegung
von Windmühlen 50 Meter, von Kegelbahnen 20 Meter, von Bienenständen
50 Meter) von Schießständen 100 Meter, von Dungstellen und Düngergruben
4½ Meter, von Lehm-, Sand-, Grand-, Wasser= oder anderen Gruben 36 Meter.
Auf Schießstände der Truppen findet vorstehende Bestimmung keine An-
wendung.
S 21.
Bei Wassermühlen sind Wasserräder, welche innerhalb einer Entfernung
von 10 Metern von der Straße angebracht sind, dergestalt verdeckt zu halten,
daß sie von der Straße aus nicht gesehen werden können.
§. 22.
In einer Entfernung bis zu 10 Metern von der Landstraße dürfen ge-
schlachtetes Vieh und Felle, sowie größere Stücke von Wäsche oder Zeug nicht so
aufgehängt werden, daß sie von der Landstraße aus sichtbar sind; ebenso ist es
verboten, in gleicher Entfernung von der Landstraße Flachs zu bearbeiten.
. 23.
Die Entfernungen (§§. 20 bis 22) sind vom äußeren Rande des Straßen-
rabens zu berechnen. Wo ein solcher nicht vorhanden, ist der vorgeschriebenen
tfernung, von der Straßenkante ab gemessen, 1 Meter hinzuzurechnen.
KC. 24.
Befreiungen bezüglich der vorstehend (§§. 20 bis 22) vorgeschriebenen Ent-
fernungen können unter besonderen Umständen gewährt werden (F. 37).
G. 25.
An der Straße angelegte Knicke mit Buschwerk sind so zu halten, daß das
letztere nicht mehr als 4 Meter über den oberen Rand des Walles emporwächst
und mit seinen Seitenzweigen das Wegeterrain nicht überragt.
Es bleibt gestattet, einzelne Bäume in den Knicken hochstämmig aufwachsen
zu lassen.
(Nr. 9079.)