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g. 26.
Durch Anfahrten von der Straße nach den an derselben belegenen Grund-
stücken darf der Wasserabfluß in den Straßengräben und Rinnsteinen nicht
behindert werden.
Heckthore, Schlagbäume, Pforten u. s. w. an der Straße müssen, wenn
sie nicht nach innen schlagen) soweit zurückgelegt werden, daß sie beim Oeffnen
nicht auf die Straße reichen. Ueberfahrten oder Brücken über die Seitengräben
einer Straße dürfen nur mit Genehmigung des zur Unterhaltung der Straße
Verpflichteten angelegt werden.
C. 27.
In die Straßengräben und Rinnsteine darf nur Grundwasser, Niederschlags-
wasser und Wasser aus Sammelgruben (Schlammkisten), welche nach Anweisung
der Wegepolizeibehörde eingerichtet sind, abgeleitet werden.
G. 28.
Im Falle eines Nothstandes durch Schneefall sind die einer Straße an-
liegenden Gemeinden verpflichtet, Mannschaften zur Schneeräumung zu gestellen.
Den Mannschaften ist für diese Arbeit der in der Gemeinde übliche Tagelohn zu
entrichten.
Der Kreisausschuß bestimmt, welche Gemeinden zur Gestellung von Mann-
schaften für die einzelnen Straßen und für welche Strecken derselben verpflichtet
sind, wie viele Mannschaften im Höchstbetrage jede einzelne Gemeinde zu gestellen
hat. Derselbe beschließt auch über Beschwerden bezüglich der Angemessenheit des
zu zahlenden Tagelohns.
Gemeinden, aus welchen Mannschaften von der zur Schneeräumung
requirirten Anzahl von der Arbeit ausbleiben, oder sich von derselben vor ihrer
Entlassung entfernen, sind die durch die Beschaffung anderweitiger Arbeitskräfte
erwachsenen Mehrkosten zu tragen verpflichtet.
Titel II.
Verkehr auf den wichtigeren Nebenwegen und Schutz derselben.
KC. 29.
Auf die durch das Amtsblatt der Regierung zu Schleswig bekannt gemachten
wichtigeren Nebenwege finden die 98. 2, 11 bis 27 gleichmäßige Anwendung.
Diese Wege dürfen für den Frachtverkehr nur insoweit benutzt werden, als
dieselben die kürzeste Verbindungslinie zwischen dem Abgangs= und Bestimmungsort
oder der nächsten dahin führenden Haupt= oder Nebenlandstraße bilden.