— 297 —
C. 39.
Für die noch nicht zum Ausbau gelangten Nebenlandstraßen kommen bis
um erfolgten Ausbau die mit Beziehung auf die wichtigeren Nebenwege gegebenen
orschriften (Titel II) zur Anwendung.
G. 40.
Die Vorschriften der Wegeverordnung für die Herzogthümer Schleswig
und Holstein vom 1. März 1842 (Chronol. Samml. S. 191), welche den Verkehr
auf den im F. 1 bezeichneten Straßen und Wegen und den Schutz derselben be-
treffen, die im F. 15 jener Wegeverordnung vorgesehene persönliche Verpflichtung
der Gemeindeglieder zur Hülfsleistung bei Schneeräumungen in Nothfällen mit
Bezug auf die Haupt= und Nebenlandstraßen, ferner das Patent für Holstein vom
23. Februar 1854, betreffend die Benutzung der öffentlichen Wege durch Fuhrwerk
(Gesetz= und Ministerialblatt S. 179), und die Verordnung für das Herzogthum
Schleswig vom 3. März 1860, betreffend die Benutzung der Chausseen und der
einer Hauptrefektion unterzogenen Nebenlandstraßen durch Fuhrwerk (Chronol.
Samml. für Schleswig S. 72) werden aufgehoben.
KG. 41.
Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1886 in Kraft.
Für Fuhrwerke, welche vor dem 1. Januar 1886 in Gebrauch genommen
sind, treten die Vorschriften des F. 8 erst mit dem Ablauf von sechs Jahren nach
Erlaß dieses Gesetzes in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Juni 1885.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9079—9080.) 53