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(Nr. 9080.) Gesetz) betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffent-
lichen Volksschulen. Vom 6. Juli 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Artikel I.
Bis zum Erlasse eines Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen
Volksschulen gelten für die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an denselben
folgende Bestimmungen:
KS. 1.
Jeder an einer zur Erfüllung der allgemeinen Schulfflicht dienenden öffent-
lichen Schule (öffentlichen Volksschule) definitiv angestellte Lehrer erhält eine
lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren
in Folge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und des-
halb in den Ruhestand versetzt wird.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
sonstigen Beschädigung) welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die
Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
Bei Lehrern, welche das fünfundsechszigste Lebensjahr bollendtt haben, ist
eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.
Lehrern, welche, abgesehen von dem Falle des Absatzes 2, vor Vollendung
des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in Ruhestand versetzt werden,
kann bei vorhandener Bedürftigkeit von dem Unterrichtsminister eine Pension
entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
§. 2.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach voll-
endetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 89 und steigt
von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½% des im F. 4 be-
stimmten Diensteinkommens. Ueber den Betrag von ½⅜% dieses Einkommens
hinaus findet eine Steigung nicht statt.
In dem im 8. 1 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension ½⅝%) in
dem Falle des §. 1 Absatz 4 höchstens ⅜/ des vorbezeichneten Diensteinkommens.
g. 3.
Bei jeder Pension werden überschießende Markbrüche auf volle Mark
abgerundet.