Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 302 — 
§S. 19. 
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1) wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen 
Wiedererlangung desselben, 
2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienste, im 
Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im 
öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste ein Diensteinkommen 
bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzu- 
rechnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer vor der 
Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. 
§. 20. 
Ein pensionirter Lehrer, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende 
Stellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder eingetreten ist, erwirbt für den 
Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen 
Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. 
Bei der Pensionirung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer eine Pension 
von ½ seines neuen pensionsfähigen Diensteinkommens für jedes nach der früheren 
Pensionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren. 
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher bewilligten Pension 
zusammen ½% des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen 
berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher 
bewilligten Pension hinweg. 
C. 21. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den 9. 19 und 20 tritt mit dem Beginn des Monats 
ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs= oder Staatsdienste, 
im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im 
öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine ander- 
weitige Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Be- 
schäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den 
vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt. 
6. 22. 
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als 
die Pension, welche dem Lehrer hätte gewährt werden müssen, wenn er am 
31. März 1886 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt 
worden wäre, so wird diese Pension an Stelle der ersteren bewilligt. 
Eine Pension nach Maßgabe der bis zum 31. März 1886 für ihn geltenden 
Bestimmungen ist dem Lehrer auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit 
der Versetzung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch
	        
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