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§S. 19.
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
1) wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen
Wiedererlangung desselben,
2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienste, im
Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im
öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste ein Diensteinkommen
bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzu-
rechnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer vor der
Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt.
§. 20.
Ein pensionirter Lehrer, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende
Stellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder eingetreten ist, erwirbt für den
Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen
Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Bei der Pensionirung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer eine Pension
von ½ seines neuen pensionsfähigen Diensteinkommens für jedes nach der früheren
Pensionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher bewilligten Pension
zusammen ½% des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen
berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher
bewilligten Pension hinweg.
C. 21.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund
der Bestimmungen in den 9. 19 und 20 tritt mit dem Beginn des Monats
ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs= oder Staatsdienste,
im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im
öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine ander-
weitige Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Be-
schäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den
vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt.
6. 22.
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als
die Pension, welche dem Lehrer hätte gewährt werden müssen, wenn er am
31. März 1886 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt
worden wäre, so wird diese Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
Eine Pension nach Maßgabe der bis zum 31. März 1886 für ihn geltenden
Bestimmungen ist dem Lehrer auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit
der Versetzung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch