Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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6) Auf der Strecke von Eltville bis Niederwalluf befindet sich in dem 
Parallelwerke oberhalb der Eltviller Aue eine Oeffnung. Diese Oeff- 
nung soll durch ein unter Mittelwasser anzulegendes Werk beseitigt 
werden. Der früher beabsichtigte Ausbau der Bucht zwischen Elwville 
und Villa Julienheim kommt nicht zur Ausführung. 
7) Auf der Strecke von Niederwalluf bis Schierstein soll die am Schiffs= 
bauplatze von Niederwalluf vorhandene Buhne beseitigt werden. 
Artikel V. 
Die beiderseitigen Korrektions- beziehungsweise Uferlinien und der nun— 
mehrige Regulirungsplan, wie sich derselbe aus den früheren Vereinbarungen, 
den inzwischen unter beiderseitigem Einverständniß eingetretenen Aenderungen und 
den Bestimmungen dieser Uebereinkunft ergiebt, sind in eine aus zwei Blättern 
bestehende Stromkarte eingetragen. 
In derselben sind angegeben: 
1) die beiderseitigen Uferlinien einschließlich der bereits vollständig aus- 
gebildeten Verlandungen (Art. II) mit grüner Farbe; 
2) die bereits vorhandenen und unverändert oder in veränderter Höhenlage 
beizubehaltenden Regulirungswerke mit schwarzer Farbe; 
3) die vorhandenen, aber nunmehr zu beseitigenden Regulirungswerke mit 
gelber Farbe; 
4) die neuen Korrektionslinien mit rother Farbe. 
Für jede der beiden Hohen Regierungen ist ein von denselben bei der Aus- 
fertigung dieses Vertrages zu verwahrendes Exemplar der Stromkarte hergestellt 
worden, welches von den beiderseitigen Bevollmächtigten durch Namensunterschrift, 
Datirung und Untersiegelung anerkannt worden ist und einen integrirenden Theil 
des gegenwärtigen Vertrages bildet. 
Artikel VI. 
Im Icnteresse der einheitlichen und gleichmäßigen Durchführung des Re- 
guliungeplanes sind die beiderseitigen Hohen Regierungen übereingekommen, das 
eich um Bestellung eines Kommissars zu ersuchen, welcher mit den beiderseitigen, 
von den Hohen Regierungen zu bezeichnenden bauleitenden Beamten die Spezial- 
pläne und die Reihenfolge der vorzunehmenden Arbeiten festzustellen und die 
programmmäßige Ausführung zu bestätigen haben wird. 
Ueber die bei der Ausführung der Arbeiten etwa entstehenden Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen den beiderseitigen bauleitenden Beamten wird der Kom- 
missar nach Anhörung beider Theile und, wo nöthig, Untersuchung an Ort und 
Stelle endgültig entscheiden. 
(Nr. 9083.)
	        
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