Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel VII. 
Regulirungswerke, welche in den Plänen (Art. VI) nicht vorgesehen sind, 
oder sonstige neue Anlagen im Strome dürfen nur nach zuvoriger Verständigung 
der beiden Hohen Regierungen und nur mit Zustimmung des Reichs zur Aus- 
führung gelangen. Es bleibt vorbehalten, zur Verhütung von Versandungen die 
Stromstrecke unterhalb des Wachsbleicharmes zwischen der Rettbergs-Aue und 
dem linken Ufer auf die Breite des Wachsbleicharmes zu beschränken, vorbehaltlich 
der Verständigung unter den beiderseitigen Hohen Regierungen über das Projekt 
und die Kostenfrage. Für die Aufstellung des Projekts sind die in Artikel II 
bezeichneten Grundsätze maßgebend. Die Korrektionslinie an der Rettbergs-Aue 
ist braun punktirt in die Stromkarte (Art. V) eingetragen. - 
Artikel VIII. 
Die Hohen Regierungen sind übereingekommen, das Reich zu ersuchen, daß 
es die dauernde Erhaltung eines den Grundsätzen des Artikels II entsprechenden 
Zustandes überwacht. 
Artikel IX. 
Die Landesgrenze zwischen Hessen und Preußen von dem Endpunkte der 
nach Artikel XIII des Vertrags vom 29. November 1856 bereits festgesetzten 
Grenzlinie bis zum Einfluß der Nahe in den Rhein soll fortan in der Mitte 
zwischen den beiderseitigen Korrektions= beziehungsweise Uferlinien (Art. V) liegen. 
Ausgenommen sind hiervon die Stromlängen zwischen den auf der Karte 
vorgesehenen oberen und unteren Spitzen der Westfälischen und der Rüdesheimer 
(Jungschen) Aue. Längs der Westfälischen Aue bildet die Mitte zwischen der 
rechtsseitigen Korrektionslinie und der gegenüberliegenden Korrektions= beziehungs- 
weise Uferlinie des linksseitigen Armes, längs der Rüdesheimer (Jungschen) Aue, 
deren linke Uferlinie die Grenze. Die hiernach festgestellte Landesgrenze ist in die 
Stromkarte (Art. V) eingetragen. 
Nach dem im Absatz 1 aufsgestellten Grundsatze ist auch die Landesgrenze 
in dem linksseitigen Stromarme an der Rettbergs-Aue zu bestimmen, falls die 
in Artikel VII vorgesehenen Arbeiten an dieser Aue zur Ausführung gelangen. 
Artikel X. 
Jeder der beiden Staaten hat die Kosten der nach Maßgabe dieses Ver- 
trages auf seinem Gebiete auszuführenden Arbeiten zu tragen und daselbst den 
Strom in vertragsmäßigem Zustande zu erhalten. 
Artikel Xl. 
Ausnahmsweise werden von beiden Staaten zu gleichen Theilen diejenigen 
Kosten übernommen, welche durch die Beseitigung der Winkeler Aue und der 
Insel Wörth entstehen, sowie diejenigen, welche durch etwaige Baggerungsarbeiten 
in der großen Gies behufs Herstellung der Normaltiefe (Art. IV, 5) verursacht 
werden.
	        
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