Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Auch sollen fortan alle in diesem Vertrage nicht vorgesehenen Spreng-, 
Räumungs= und Baggerarbeiten, welche zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen 
oder zur besseren Ausbildung des regulirten Stromes in dessen durch die Landes- 
grenze getheilten Strecken nöthig werden möchten, auf gemeinschaftliche Rechnung 
unter gleicher Vertheilung der Kosten einheitlich ausgeführt werden. Die Aus- 
führung erfolgt nach Vereinbarung der Lokalbaubeamten, welche im Falle von 
Differenzen an ihre vorgesetzten Behörden behufs weiterer Verhandlung zwischen 
den beiden Hohen Regierungen zu berichten haben. 
Artikel XII. 
Alljährlich wird von den dazu bestimmten Wasserbaubeamten der beiden 
Hohen Regierungen eine gemeinschaftliche Strom= und Uferschau gehalten. 
Hierbei sind die befundenen Mängel und darnach vorzunehmenden Unter- 
haltungsarbeiten genau in einem aufzunehmenden Protokolle festzustellen. 
In Fällen, welche ein schleuniges Einschreiten erheischen, ist diejenige Re- 
gierung, welcher die Unterhaltungspflicht obliegt, unaufgefordert oder auf erstes 
Ansuchen der anderen Regierung verpflichtet, sofort die erforderlichen und wirksamen 
Maßregeln zur Abhülfe zu ergreifen. 
Artikel XlII. 
Die Ratifikations-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als 
möglich in Berlin ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt zehn Tage nach 
dieser Auswechselung in Kraft. 
So geschehen Berlin, den 30. Januar Ein Tausend Acht Hundert Vier 
und Achtzig. 
(L. S.) Eduard Marcard. (L. S.) Carl Neidhardt. 
Schlußprotokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten zur Vollziehung 
des wegen Regulirung der Rheinstromstrecke zwischen Mainz und Bingen vereinbarten 
Staatsvertrags. Hierbei ist beiderseitiges Einverständniß über folgende Punkte 
festgestellt worden, welche gleiche Kraft und Gültigkeit, als wären sie in dem 
Vertrage enthalten, haben und durch die Ratifikation des letzteren ohne Weiteres 
als mit ratifizirt angesehen werden sollen: 
1) In der dem Vertrage laut Artikel V beigegebenen Stromkarte ist das 
Regulirungsprojekt namentlich auf den wichtigsten Stromstrecken nur 
(Nr. 9083.)
	        
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