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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30. —
Inhalt: Bekanntmachung, die Dauer der Messen in Frankfurt a. O. betreffend, S. 313. — Verfügung
des Justizministersz, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amts-
gerichts Hildesheim, S. 314. — Bekonntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs. Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc., S. 314.
(Nr. 9084.) Bekanntmachung, die Dauer der Messen in Frankfurt a. O. betreffend. Vom
21. Juli 1885.
N des Königs Majestät mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 3. Juli d. J.
die Herabsetzung der Dauer der Messen in Frankfurt a. O. von 20 auf 14 Tage
zu genehmigen geruht haben, wird hiermit auf Grund gleichzeitig ertheilter
Allerhöchster Ermächtigung die Revidirte Meßordnung vom 1832 (Gesetz-
Samml. S. 149) dahin abgeändert, daß der §. 1 an Stelle der mittelst Bekannt-
machung vom 3. Februar 1875 (Gesetz- Samml. S. 95) bestimmten die folgende
Fassung erhält:
Die Messe wird am Montage nach Reminiscere, am Montage vor
Margarethe, am ersten Montage im November Morgens 7 Uhr eröffnet (ein-
geläutet) und am zweiten Sonntage nachher Abends 7 Uhr beendigt (ausgeläutet).
Berlin, den 21. Juli 1885.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Finanzminister.
In Vertretung: Im Auftrage:
v. Möller. Hasselbach.
Ces. Sommi. 1885. (Nr. 9084—9085.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 8. August 1885.