— 317 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 31.
Inhalt: Geseh, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, S. 317. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts
Schleswig, S. 318.
(Nr. 9086.) Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien. Vom 29. Juli 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht mit Königlicher Genehmigung
in Preußen zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis sechshundert Mark
bestraft.
. 2.
Wer sich dem Verkaufe von Loosen zu dergleichen Lotterien unterzieht oder
einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert, wird mit Geldstrafe bis
eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von dergleichen Lotterien in den
in Preußen erscheinenden Zeitungen wird mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark
bestraft.
S. 4.
Den Lotterien sind alle außerhalb Preußens öffentlich veranstaltete Aus-
spielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 29. Juli 1885.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9086—9087.) 56
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1885.