Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 319 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 32. 
  
Juhalt: Abänderung des Reglements für die öffentlich anzustellenden Land (Feld) messer vom 2. März 1871, 
S. 319. — Bekanntmachung der nach dem Geset vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 324. 
  
(Nr. 9088.) Abänderung des Reglements für die öffentlich anzustellenden Land (Feld) messer vom 
2. März 1871 (Gesetz= Samml. 1871 S. 101 bis 112). Vom 26. August 1885. 
D. Bestimmungen sub Nr. IV des Feldmesser-Reglements vom 2. März 1871 
S 36 bis 57, betreffend die Bezahlung der Feldmesserarbeiten, werden vom 
1. Juli d. J. ab aufgehoben und treten an Stelle derselben nachfolgende Be- 
stimmungen in Kraft. 
IV. Bezahlung der Land Feld) messerarbeiten. 
g. 36. 
Für die Bezahlung der Arbeiten der von den Auseinandersetzungsbehörden 
ausschließlich und dauernd beschäftigten Vermessungsbeamten, nicht minder für die 
Bezahlung der Vermessungsarbeiten im Bereiche der Verwaltung des Grund= und 
Gebäudesteuerkatasters sind die dafür bestehenden besonderen Vorschriften maßgebend. 
Hinsichtlich der Gebühren des Landgeometers in Frankfurt a. M. verbleibt 
es bei der Verordnung, betreffend die Bildung der Feldgerichte u. s. w., vom 
10. März 1825 (Frankfurter Gesetz= und Gintuten Samann Band 1V, 
S. 7 bis 27). 
Im Uebrigen gelten für die Bezahlung der im Auftrage der Staatsbehörden 
angefertigten Land (Feldmesserarbeiten, sofern nicht besondere Entschädigungssätze 
von der zuständigen Behörde festgestellt oder von den Betheiligten vereinbart 
worden sind,) nachstehende Bestimmungen: 
C. 37. 
Die Bezahlung der Land (Feld)messerarbeiten soll in der Regel und 
Mangels anderweiter Vereinbarung durch Diäten stattfinden. Insbesondere tritt 
Ges. Samml. 1835. (Nr. 9088.) 57 
Ausgegeben zu Berlin den 14. September 1885. 
Allgemeine 
Bestimmungen. 
Art der Bezahlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.