Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

der Diäten, Gebühren oder Auslagen, sei es, weil die angenommenen Sätze 
bestritten, oder weil die ungenügende Beschaffenheit der abzuliefernden Gegenstände 
oder ungenügende Leistungen in der verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt 
die Festsetzung der „Ciguudation durch den Regierungspräsidenten (Regierung) oder 
die betreffende Drde nach Einholung des Gutachtens eines 
Beamten, welcher die Land Feld)messerprüsung bestanden hat. Dieser Beamte 
ist verpflichtet, die Arbeiten des Land (Feld)messers mit den Feldbüchern, Tage- 
büchern und Berechnungen genau zu vergleichen und sodann die etwa für nöthig 
erachteten Reduktionen gehörig zu begründen. 
Die Kosten dieser Revision trägt die extrahirende Behörde, unbeschadet ihres 
etwaigen Regresses an den Feldmesser, fofern die Liquidationen desselben in wesent- 
lichen Punkten unrichtig befunden werden sollten. 
  
K. 49. 
Gegen diese Festsetzung (§. 48) ist binnen sechs Wochen die Berufung zulässig, 
welche bei Arbeiten, die im Auftrage einer Auseinandersetzungsbehörde ausgeführt 
sind, an das Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, in allen 
anderen Fällen an das Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu richten ist. 
Die Entscheidung des Ministeriums ist endgültig. 
g. 50. 
Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung und Fest- 
setzung der Land (Feld) messerliquidationen (I§. 48, 49) für Aufträge, welche 
von Staatsbehörden ertheilt sind, greifen auch dann Platz, wenn andere, als die 
in desem Reglement festgesetzten Diäten-, Reisekosten= und Entschädigungssätze 
zwischen den Behörden und den Land (Feld)messern vereinbart sein sollten, es 
sei denn, daß durch rechtsgültige Abmachung zwischen der betheiligten Behörde 
und dem Land (Feld)messer ein Sachverständiger, welchem die Festsetzung der 
Liquidationen mit Ausschluß der für den Streitfall getroffenen Bestimmungen 
dieses Reglements obliegen soll, ausdrücklich bestimmt worden wäre. 
Berlin, den 26. August 1885. 
Der Minister der öffent= Der Minister für Landwirthschaft, Der Finanz- 
lichen Arbeiten. Domänen und Forsten. minister. 
Maybach. In Vertretung: Im Auftrage: 
Marcard. Gauß. 
  
(Tr. 9088.) 
Berufung.
	        
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