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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 33. —
(Nr. 9089.) Gesetz, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Er-
hebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben. Vom
27. Juli 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für den Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen
Lande, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
A. Gemeindebesteuerung des Einkommens der juristischen Personen 2c.
und Forensen.
S. 1.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mit-
glieder hinausgeht, und juristische Personen, insbesondere auch Gemeinden und
weitere Kommunalverbände, unterliegen in Gemeinden, in welchen sie Grundbesitz,
gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, stehende
Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen
Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens den auf das Einkommen
gelegten Gemeindeabgaben. Als Besitzer von Eisenbahnen gelten diejenigen
Eisenbahnaktiengesellschaften nicht, die ihr Unternehmen dem Staate gegen eine
unmittelbar an die Aktionäre zu zahlende Rente übertragen haben.
Bis zur anderweiten Regelung der Heranziehung des Staatsfiskus zu den
auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben in Verbindung mit der Ueber-
weisung von Grund= und Gebäudesteuer an die Kommunalverbände unterliegt der
Staatsfiskus diesen Abgaben bezüglich des Einkommens aus den von ihm be-
triebenen Gewerbe-, Eisenbahn= und Bergbauunternehmungen, sowie aus den
Domänen und Forsten.
Der in Absatz 1 gedachten Abgabepflicht unterliegen auch physische Personen,
welche in Gemeinden, ohne daselbst einen Wohnsitz zu haben, oder sich länger als
drei Monate aufzuhalten, Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9089.) 58
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1885.