Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 347 — 
Beamten Kassenrevision abzuhalten, der Brückengelderheber ferner seine Einnahme- 
Ueberschüsse monatlich an die Kasse des Hauptsteueramtes abzuliefern hat. 
Die Buchführung soll dergestalt geordnet werden, daß der Brückengeld- 
erheber ein Heberegister und das Hauptamt zu Offenbach ein Einnahme= und 
Ausgabe-Journal — beides nach einem von den beiden Oberbehörden der Haupt- 
ämter zu Offenbach und Hanau genehmigten Muster — führen, und daß dem 
Brückengelderheber ein Baarbestand belassen wird, um auf vorschriftliche Anweisungen 
der vorerwähnten beiden Hauptsteueramtsvorstände, beziehungsweise der beiden 
Baubeamten, soweit es sich um bauliche Instandsetzungen handelt, und auf 
Quittungen der Empfänger die laufenden Zahlungen zu leisten, welche demnächst 
dem Hauptsteueramte in Offenbach bei den Einnahmeablieferungen als Baar- 
zahlungen anzurechnen sind. 
Das Lonboolmnteress. der Königlich Preußischen Regierung soll dadurch 
gewahrt werden, daß dem Dirigenten des Königlich Preußischen Hauptsteueramtes 
zu Hanau die Befugniß zusteht, jederzeit das Heberegister des Brückengelderhebers, 
sowie das Einnahme- und Ausgabe-Journal des Großherzoglichen Hauptsteueramtes 
t Offenbach einzusehen, auf Grund der Ausgaben die Neuanschaffungen, auch 
ie Gebäude= und Brückeninventarien zu revidiren und nach dem Jahresschlusse 
Journale und Beläge einer rechnungsmäßigen Prüfung zu unterziehen. Die 
jährliche Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der Brücke wird bei Groß- 
herzoglicher Hauptstaatskasse gestellt und der halbe Betrag des Ueberschusses der 
Einnahmen über die Ausgaben wird von der genannten Hauptstaatskasse der 
Königlich Preußischen Regierung in Cassel zur Verfügung überwiesen. 
Die beiden Regierungen sind darin einverstanden, daß die Verpachtung der 
Brückengelderhebung erst in Aussicht zu nehmen sein wird, wenn die wirkliche 
jährliche Einnahme an Brückengeld aus einer wenigstens zweijährigen Verwaltung 
ausreichend festgestellt und dadurch die Unterlage für den zu verlangenden Pachtzins 
gewonnen worden ist. 
Geschehen wie oben. 
Gr. v. Bismarck. 
Neidhardt. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat zu Verlin am 14. September d. J. stattgefunden. 
(Nr. 9095—9o96.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.