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Beamten Kassenrevision abzuhalten, der Brückengelderheber ferner seine Einnahme-
Ueberschüsse monatlich an die Kasse des Hauptsteueramtes abzuliefern hat.
Die Buchführung soll dergestalt geordnet werden, daß der Brückengeld-
erheber ein Heberegister und das Hauptamt zu Offenbach ein Einnahme= und
Ausgabe-Journal — beides nach einem von den beiden Oberbehörden der Haupt-
ämter zu Offenbach und Hanau genehmigten Muster — führen, und daß dem
Brückengelderheber ein Baarbestand belassen wird, um auf vorschriftliche Anweisungen
der vorerwähnten beiden Hauptsteueramtsvorstände, beziehungsweise der beiden
Baubeamten, soweit es sich um bauliche Instandsetzungen handelt, und auf
Quittungen der Empfänger die laufenden Zahlungen zu leisten, welche demnächst
dem Hauptsteueramte in Offenbach bei den Einnahmeablieferungen als Baar-
zahlungen anzurechnen sind.
Das Lonboolmnteress. der Königlich Preußischen Regierung soll dadurch
gewahrt werden, daß dem Dirigenten des Königlich Preußischen Hauptsteueramtes
zu Hanau die Befugniß zusteht, jederzeit das Heberegister des Brückengelderhebers,
sowie das Einnahme- und Ausgabe-Journal des Großherzoglichen Hauptsteueramtes
t Offenbach einzusehen, auf Grund der Ausgaben die Neuanschaffungen, auch
ie Gebäude= und Brückeninventarien zu revidiren und nach dem Jahresschlusse
Journale und Beläge einer rechnungsmäßigen Prüfung zu unterziehen. Die
jährliche Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der Brücke wird bei Groß-
herzoglicher Hauptstaatskasse gestellt und der halbe Betrag des Ueberschusses der
Einnahmen über die Ausgaben wird von der genannten Hauptstaatskasse der
Königlich Preußischen Regierung in Cassel zur Verfügung überwiesen.
Die beiden Regierungen sind darin einverstanden, daß die Verpachtung der
Brückengelderhebung erst in Aussicht zu nehmen sein wird, wenn die wirkliche
jährliche Einnahme an Brückengeld aus einer wenigstens zweijährigen Verwaltung
ausreichend festgestellt und dadurch die Unterlage für den zu verlangenden Pachtzins
gewonnen worden ist.
Geschehen wie oben.
Gr. v. Bismarck.
Neidhardt.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat zu Verlin am 14. September d. J. stattgefunden.
(Nr. 9095—9o96.)