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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
Inhalt: Geseh, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, S. 11. — Geseh, be-
treffend den Erwerb des Halle= Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens für den Staat, S. 48.
(Nr. 9031.) Gesetz, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat.
Vom 23. Februar 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung der beigedruckten Verträge,
nämlich:
1) der die Eisenbahnbeziehungen zwischen Preußen und Braunschweig
betreffenden Verträge vom 27./30. Juni 1884 und vom rvtrur
2) des Vertrages vom 6.), 7. beziehungsweise 14. November 1884, be-
treffend den Uebergang des Schleswigschen Eisenbahnunternehmens auf
den Staat,
3) des Vertrages vom 15., 17. beziehungsweise 20. November 1884,
betreffend den Uebergang des Münster-Enscheder Eisenbahnunternehmens
auf den Staat,
zur Verwaltung und zum Betriebe
1) der Braunschweigischen Eisenbahn
sowie zur käuflichen Uebernahme
2) der Schleswigschen Eisenbahn und
3) der Münster-Enscheder Eisenbahn
nach Maßgabe der bezüglichen Vertragsbestimmungen ermächtigt.
S. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der im §. 1 unter
2 und 3 gedachten Verträge den Umtausch von
Cel. Samml. 1885. (Ur. 9031.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1885.