Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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a) 4953 600 Mark Stammaktien der Schleswigschen Eisenbahnaktien- 
gesellschaft in Staatsschuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten 
Anleihe zum Betrage do 6 192 000 Mark — Pf., 
b) 2249 700 Mark Stammaktien der Münster- 
Enscheder Eisenbahngesellschaft in Staats- 
schuldverschreibungen derselben Anleihe zum 
Betrage dnnynynynN . . . . . ... 140 606 25 
Tc) 4050 000 Mark Prioritäts-Stammaktien 
der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft 
in Staatsschuldverschreibungen derselben An- 
leihe zum Betrage d0o . . . . 506 20 — 
herbeizuführen und zu diesem Zweck Staatsschuld- 
verschreibungen der 4 prozentigen konsolidirten Anleihe zu 
dem darstellbaren Gesammtbetrage d 6 838 800 Mark — fF. 
auszugeben. 
ie 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden 
ermächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, soferm 
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für 
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung 
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baar- 
zahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent 
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen 
konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse 
bezahlt worden ist, berechnet wird. - 
§.4. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der im Dispositionsfonds 
der Schleswigschen Eisenbahn befindlichen Stammaktien dieser Gesellschaft nach 
Maßgabe des Bedürfnisses für die statutarischen Verwendungszwecke Staatsschuld- 
verschreibungen zu dem Betrage von 1 121 400 Mark auszugeben. 
g. 5. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden 
ermächtigt, demnächst die Auflösung der im §. 1 genannten Gesellschaften herbei- 
zuführen und bei der Auflösung derselben nach Maßgabe der daselbst bezeichneten 
Verträge den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen unter Verwendung der im 
§. 2 bewilligten Mittel zu zahlen beziehungsweise auf die Staatskasse zu übernehmen. 
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und die 
etwa noch zu begebenden Anleihen der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahn- 
unternehmungen, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung 
zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen 
die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staatsschuld-
	        
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