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Staat soll derjenige Beamte der Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung zur
Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen
Falle die Herzoglich Braunschweigische Regierung benennen wird.
Die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern
oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu
verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen.
S. 8.
In den durch die Dienstverträge des Beamten= und Dienstpersonals
begründeten Verhältnissen tritt mit der Uebernahme des Betriebes des Unter-
nehmens seitens des Preußischen Staates keine Veränderung ein. Letzterer hat
die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen.
Die Pensionsanstalt der Braunschweigischen Eisenbahnbeamten, sowie die
Pensionskasse der Braunschweigischen Eisenbahnarbeiter bleiben nach den betreffenden
Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten
eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der
Braunschweigischen zu einer Verwaltung vereinigten Preußischen Staatsbahnen
oder vom Preußischen Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt. Der
Preußische Staat tritt nach Uebernahme des Eigenthums des Braunschweigischen
Eisenbahnunternehmens in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Braun-
schweigischen Bahn übernommene Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen
Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die mit der Ver-
waltung der Braunschweigischen Eisenbahn beziehungsweise mit der Funktion des
Vorstandes der Gesellschaft (F. 3) betraute Königliche Behörde ausgeübt.
Die vier ältesten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe
der ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange der Ver-
waltung des Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat
eine dem Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds zu entnehmende Gesammt-
abfindung von höchstens 450 000 Mark, welche denselben, sobald sie sich über die
Vertheilung derselben geeinigt haben, gegen die von jedem Einzelnen über den
ihm zustehenden Antheil auszustellende Quittung ausgezahlt wird. Der vorbezeichnete
Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen
Mitglieder in den Preußischen Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um
die darin zu vereinbarenden Beträge.
)2
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Braunschweigische Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
Ces. Samml. 1885. (Ne. 9031.) 5