Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Staat soll derjenige Beamte der Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung zur 
Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen 
Falle die Herzoglich Braunschweigische Regierung benennen wird. 
Die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer 
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern 
oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu 
verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen. 
S. 8. 
In den durch die Dienstverträge des Beamten= und Dienstpersonals 
begründeten Verhältnissen tritt mit der Uebernahme des Betriebes des Unter- 
nehmens seitens des Preußischen Staates keine Veränderung ein. Letzterer hat 
die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen. 
Die Pensionsanstalt der Braunschweigischen Eisenbahnbeamten, sowie die 
Pensionskasse der Braunschweigischen Eisenbahnarbeiter bleiben nach den betreffenden 
Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten 
eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der 
Braunschweigischen zu einer Verwaltung vereinigten Preußischen Staatsbahnen 
oder vom Preußischen Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt. Der 
Preußische Staat tritt nach Uebernahme des Eigenthums des Braunschweigischen 
Eisenbahnunternehmens in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Braun- 
schweigischen Bahn übernommene Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen 
Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die mit der Ver- 
waltung der Braunschweigischen Eisenbahn beziehungsweise mit der Funktion des 
Vorstandes der Gesellschaft (F. 3) betraute Königliche Behörde ausgeübt. 
Die vier ältesten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe 
der ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange der Ver- 
waltung des Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat 
eine dem Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds zu entnehmende Gesammt- 
abfindung von höchstens 450 000 Mark, welche denselben, sobald sie sich über die 
Vertheilung derselben geeinigt haben, gegen die von jedem Einzelnen über den 
ihm zustehenden Antheil auszustellende Quittung ausgezahlt wird. Der vorbezeichnete 
Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen 
Mitglieder in den Preußischen Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um 
die darin zu vereinbarenden Beträge. 
)2 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung 
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
S. 10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Braunschweigische Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
Ces. Samml. 1885. (Ne. 9031.) 5
	        
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