Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute an- 
zusehen ist. 
. 11. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
g. 12. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 3. Januar 1885. 
(I. S.) Schmidt. (L. S.) Kirchhoff. 
Braunschweig, den 31. Dezember 1884. 
Direktion der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft. 
(I. §.) F. W. Wolf. Scheffler. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Braunschweig) betreffend das Braunschweigische 
Eisenbahnunternehmen. 
Vom 27./30. Juni 1884. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit 
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben zum Zweck einer Verein- 
barung über die Verhältnisse des Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär, Wirklichen Geheimen Rath Rudolph 
einecke, 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Re- 
gierungsrath Ludwig Brefeld, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt,
	        
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