Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 21 — 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. juris Hermann 
Frölich, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister Grafen 
Hermann Görtz-Wrisberg, 
Höchstihren Finanzdirektor Karl Kybitz, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel J. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung erkennt an, daß die der Berlin- 
Potsdam-Magdeburger und der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft nach 
§. 16 des Statuts der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft zustehende Aktien- 
betheiligung an dem Braunschweigischen Eisenbahnunternehmen mit allen mit dieser 
Aktienbetheiligung statutmäßig verbundenen Rechten dem Preußischen Staate zu- 
steht, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die Auflösung der Braunschweigischen 
Eisenbahngesellschaft herbeigeführt wird und die Verwaltung und der Betrieb des 
Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat übergehen. 
Die Königlich Preußische Regierung übernimmt für den Fall der Auflösung 
der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie 
alle sonstigen Schulden der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft als Selbst- 
schuldnerin und verpflichtet Sich insbesondere, die in Gemäßheit des zwischen der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung und der Bank für Handel und Industrie 
zu Darmstadt wegen des Verkaufs der Braunschweigischen Staatsbahnen unter 
dem 8. März 1870 abgeschlossenen Vertrages und des Statuts der Braunschweigischen 
Eisenbahngesellschaft seitens der letzteren an die Herzoglich Braunschweigische Re- 
gierung vom 1. Januar 1869 ab auf die Dauer von 64 Jahren zu entrichtende 
Annuität von jährlich 875 000 Thalern (2 625 000 Mark) in den festgesetzten 
Raten an die von der Herzoglichen Regierung zur Erhebung bestimmte Kasse 
pünktlich zu zahlen. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung nimmt für den Fall der Auf- 
lösung der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft den Preußischen Staat als 
neuen Annuitätsschuldner an und verzichtet darauf, wegen Befriedigung Ihrer An- 
sprüche aus der Annuitätsschuld der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft die 
Liquidationsmasse derselben in Anspruch zu nehmen. 
Artikel H. 
Für die Verhandlungen, welche zum Erwerb und zur Uebertragung des im 
Herzoglich Braunschweigischen Staatsgebiete befindlichen Eigenthums, insbesondere 
des Grundeigenthums der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft auf den Preußi- 
schen Staat, erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grund- 
(Xr. 9031.) 5“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.