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büchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im Uebrigen
Freiheit von Stempel- und Gerichtsgebühren sowie Veränderungssteuern ein.
Artikel III.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung nimmt ein Recht auf den Erwerb
der Braunschweigischen Eisenbahn oder irgend eines Theiles derselben nicht in
Anspruch und verzichtet insbesondere auf das Ihr statutmäßig zustehende Rück-
kauferecht.
Artikel IV.
Die der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft statutmäßig zustehenden sowie
die derselben in dem Vertrage zwischen der Herzoglich Braunschweigischen Re-
gierung und der Bank für Handel und Industrie eingeräumten Rechte gehen
ebenso wie die der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen, soweit letztere privat-
rechtlicher Natur sind, im Falle der Auflösung der Gesellschaft auf die Königlich
Preußische Regierung über.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird im Falle des Uebergangs der
Braunschweigischen Eisenbahnen auf den Preußischen Staat die im Artikel XII
des Staatsvertrages vom 23. August 1870, betreffend den Verkauf der Braun-
schweigischen Eisenbahnen, erwähnte Eisenbahn von Braunschweig nach Hildesheim
herstellen und in Betrieb nehmen.
Der Bau dieser Bahn soll baldmöglichst in Angriff genommen und mit
thunlichster Beschleunigung zu Ende geführt werden.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird das gesammte Beamten= und
Dienstpersonal der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft für den Fall des Ueber-
gangs des Unternehmens auf den Preußischen Staat übernehmen und die mit
jenem Personal zur Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge erfüllen. Soweit
ur Erfüllung dieser Verträge eine Mitwirkung der Herzoglich Braunschweigischen
tegierung erforderlich ist, wird Dieselbe diese Mitwirkung auch für die Folge ein-
treten lassen.
Artikel VII.
Die das Braunschweigische Eisenbahnunternehmen betreffenden Staatsverträge,
der zwischen der Herzoglich Braunschweigischen Regierung und der Bank für Handel
und Industrie unterm 8. März 1870 abgeschlossene Vertrag, sowie die Bestim-
mungen der der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft ertheilten landesherrlichen
Konzessionen treten, soweit diese Verträge und Bestimmungen mit dem Inhalt
des gegenwärtigen Vertrages nicht vereinbar sind, mit dem Uebergange des Braun-
schweigischen Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat außer Kraft.
Artikel VIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbabnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die