Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel L. 
Dieser Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin erfolgen. 
Berlin, den 27. Juni 1884. 
(L. S.) Rudolph Meinecke. 
(L. S.) Brefeld. 
(L. S.) Reichardt. 
(L. S.) Dr. Frölich. 
(L. S.) Kirchhoff. 
Braunschweig, den 30. Juni 1884. 
(L. S.) Graf Görtz-Wrisberg. 
(L. S.) Kybitz. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Braunschweig nach Gifhorn. 
Vom 27./30. Juni 1884. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit der 
Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben zum Zweck der Vereinbarung über 
eine Eisenbahn von Braunschweig nach Gifhorn zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär, Wirklichen Geheimen Rath Rudolph 
Meinecke, 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs- 
rath Ludwig Brefeld, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt, 
(Nr. 9031.)
	        
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