Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. juris Hermann 
Frölich, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister Grafen 
Hermann Görtz-Wrisberg, 
Höchstihren Finanzdirektor Karl Kybitz, 
welche unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn von 
Braunschweig nach Gifhorn für eigene Rechnung auszuführen, vorausgesetzt, daß 
Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten wird. 
Die — Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung den Bau und Betrieb dieser Uah innerhalb Ihres Staatsgebietes. 
Artikel II. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke soll, 
sofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in 
jedem der beiden Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden Expro- 
priationsgesetzes erfolgen. 
Artikel III. 
Die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn soll bei Braunschweig mit den 
Braunschweigischen Eisenbahnen und bei Gifhorn mit der Berlin-Lehrter Eisen- 
bahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden. 
Im Uebrigen soll sowohl die Feststellung der gesammten Bauprojekte für 
die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahn, als auch die Prüfung 
der anzuwendenden Fahrzeuge) einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich 
Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Trace der Bahn, 
wie bezüglich der Anlegung von Stationen und Haltestellen in dem Braunschwei- 
gischen Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thun- 
lichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Ge- 
nehmigung der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, 
Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen be- 
treffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung 
innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
	        
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