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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 6. —
Inbalt: Geset, betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4½ prozentigen konsrlidirten Staatsanleihe,
S. s5. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil
des Bezirks des Amtsgerichts Flensburg, S. s#s.
(Nr. 9034.) Gesetz, betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4½ prozentigen konsolidirten
Staatsanleihe. Vom 4. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Schuldverschreibungen der 4½prozentigen konsolidirten Staatsanleihe
können vom 1. April 1885 ab zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapital-
betrages binnen einer dreimonatlichen Frist gekündigt werden.
Die Kündigung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung des Finanz-
ministers.
siiei
Bevor die Kündigung (§. 1) erfolgt, ist den Inhabern der Schuldverschrei-
bungen der 4½prozentigen konsolidirten Staatsanleihe die Umwandlung dieser
Schuldverschreibungen in solche der 4 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe durch
öffentliche Bekanntmachung des Finanzministers mit der Wirkung anzubieten, daß
das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer auf mindestens Einen
Monat vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemessenden Frist unter Ein-
reichung der Staatsschuldverschreibungen die Baarzahlung des Kapitalbetrages
beantragt wird.
G. 3.
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (§. 2) werden bis zum 30. Sep-
tember 1885 mit 4½ Prozent verzinst.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9034.) 10
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1885.