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2) bei den Justizhauptkassen:
a) für die Rendanrreenn 12 000 Mark,
b) für die als Kassirer fungirenden Gerichtsschreiber. 3000
3) bei der Gerichtskasse I in Berlin:
a) für den Rendanen . . .. .. 12 000
b) für den Vorsteher des Einziehungsamtees 9000
c) für den Oberbuchhalteer . . . .. . ... 6 000
d) für die als Kassirer oder Einnehmer fungirenden
Gerichtsschreiber . .. 3 000
e) für die als Kontroleure oder Kassensekretäre fun-
girenden Gerichtsschreibernrn .. .. 1 000
4) bei den übrigen Gerichtskassen, für welche besondere
Rendanten bestellt sind:
a) für die Rendanten bei Kassen von größerem Ge-
schäftsumfangeg 6 000 Mark bis 9000
bei den übrigen Kassen . .. 3000.
b) für die als Kassirer oder Einnehmer fungirenden
Gerichtsschreibens . . . .. 3000
e) für die als Kontroleure fungirenden Gerichts-
schreienns:s: .. . . . . .. bis 1000
5) bei den Gerichtskassen, für welche besondere Rendanten
nicht bestellt sind:
für die Gerichtsschreiber, welche zugleich als Ren-
danten fungiren ... bis 3000
6) bei den Amtsgerichten:
für die mit den Geschäften der vorläufigen Ver-
wahrung oder mit der Verwaltung eiserner Vor-
schüsse ständig beauftragten Gerichtsschreiber bis 1 500.
7) bei den Gefängnissen:
a) für die Rendanten ..... . ... ....... . ... bis 3000
b) für die Gefängnißinspektorten bis 1 50
c) für die Hauspväter bis 600
8) bei sämmtlichen Justizbehörden:
für die mit dem Transport von Geldern ständig
beauftragten Unterbeamten bis 600
(Nr. 9036—9037.)