Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 151 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NM. 18. — 
  
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, bemeffend die Landeskreditkasse in Cassel, vom 25. Dezember 1869, 
S. 151. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ueberweisung des Meteorologischen Instituts zu 
Berlin aus dem Ressort des Ministeriums des Innern in dasjenige des Ministeriums der geistlichen rc. 
Angelegenheilen, S. 152. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs 
für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Dinneberg, S. 153. — Bekanntmachung der nach 
dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtoblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden r., S. 183. 
  
(Nr. 9131.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landeskreditkasse in Cassel, 
vom 25. Dezember 1869 (Gesetz Samml. S. 1279). Vom 10. Mai 1886. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uG 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Artikel I. 
Der §. 6 des Gesetzes, betreffend die Landeskreditkasse in Cassel, vom 
25. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1279) wird aufgehoben. 
An dessen Stelle tritt folgender 
g. 6. 
Die Schuldner der Landeskreditkasse sind fortan berechtigt, unabhängig von 
der in dem Amortisationsplan vorgesehenen Tilgung ihre Darlehnsschulden nach 
vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder theilweise zurückzuzahlen. 
Diese Kündigung kann nur auf einen der in der Schuldurkunde bezeichneten 
Zinstermine erfolgen. 
Bei Theilzahlungen muß die Restschuld auf 10 abgerundet werden. 
Umfaßt die Rückzahlung nicht den ganzen Betrag der Schuld, so ist für 
die Umrechnung des Amortisationsplanes und der neuen Ausfertigungen desselben 
eine Gebühr von 1 bis 3 Mark zu entrichten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf bereits begründete Schuld- 
verhältnisse Anwendung, sofern die Schuldner nicht binnen sechs Wochen, von 
der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes ab, thatsächlich von ihrem bisherigen 
Kündigungsrecht durch schriftliche der Direktion der Landeskreditkasse einzureichende 
Anzeige Gebrauch machen. 
Ces. Sammi. 1886. (Nr. 9131—9132. 28 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1886.
	        
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