Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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(25. 
Dem Oberlandeskulturgerichte kann die Entscheidung auf Beschwerden, für 
welche der Ressortminister zuständig ist, von diesem in einzelnen Fällen übertragen 
werden. 
g. 26.. 
Die Kosten der Konsolidation (§F. 27, 28) fallen den Betheiligten nach Ver- 
hältniß des Vortheils zur Last, welcher ihnen durch die Konsolidation erwächst. 
Ist dieser Vortheil seinem Betrage nach nicht zu ermitteln, so wird statt seiner der 
Werth der Theilnehmungsrechte zu Grunde gelegt. Wem durch die Konsolidation 
gar kein Vortheil erwächst, der hut auch zu den Kosten derselben keinen Beitrag 
u leisten. 
Die Kosten, welche durch die von einzelnen Betheiligten veranlaßten Weite- 
rungen (5H. 29) entstehen, fallen dem unterliegenden Theile nach den Grundsätzen 
über Prozeßkosten zur Last. 
§. 27. 
Die Betheiligten haben in Konsolidationssachen an Stelle der allgemeinen 
Regulirungskosten Hauschüätz zu zahlen, auf welche die I#§. 2, 3, 5, 6, 7, 15 
des Gesetzes vom 24. Juni 1875 über das Kostenwesen in Auseinandersetzungs- 
sachen (Gesetz= Samml. S. 395) entsprechende Anwendung finden. 
Durch die Pauschsätze werden auch alle Gebühren und baaren Auslagen 
gedeckt, welche durch die Erledigung der Ersuchen der Generalkommission und der 
Kommissare bei anderen Behörden erwachsen. 
Von der Zahlung dieser Pauschsätze ist Niemand befreit, jedoch haben die 
betheiligten Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen die auf sie fallenden Bei- 
träge nur insoweit zu entrichten, als diese aus dem verfügungsfreien Vermögen 
und Einkommen des betheiligten Instituts nach Abzug der zur ordnungsmäßigen 
Unterhaltung des letzteren erfordeslichen Ausgaben entnommen werden können und 
insofern dies Vermögen oder Einkommen nicht dem amtlichen Nießbrauche der 
kirchlichen oder Schulbeamten unterworfen ist. 
Dem Ressortminister bleibt vorbehalten, auf den Antrag der General- 
kommission denjenigen Grundbesitzern, welche der Beihülfe des Staates bedürfen, 
durch besondere Nachgiebigkeit die rasche und zweckmäßige Durchführung der Kon- 
solidation erleichtern und den darauf gerichteten Vorschlägen des Kommissars Gehör 
geben, die Pauschsätze ganz oder zum Theil zu erlassen. Dem Minister ist es ge- 
stattet, diese Befugniß innerhalb gewisser durch die Höhe des Erlasses zu be- 
stimmender Grenzen auf die Generalkommission zu übertragen. 
GE 28. 
Außer den Pauschsätzen für die allgemeinen Regulirungskosten haben die 
Betheiligten die entstehenden Nebenkosten zu tragen, insbesondere der Beschaffung 
(Nr. 9181.)
	        
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