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g. 33.
Die Festsetzung, Anweisung und Einziehung sämmtlicher Kostenpauschsätze
geschieht durch die Generalkommission.
Bei der Festsetzung der Liquidationen der Kommissare ist §. 12 der Instruktion
vom 16. Juni 1836 maßgebend.
Die Festsetzung der Gebühren der Feldgerichte und des Konsolidationsvor-
standes erfolgt durch den Kommissar.
C. 34.
Sind für die bei einer Auseinandersetzung betheiligten Grundstücke mehrere
Generalkommissionen zuständig, oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der
Geschäftsbezirke ungewiß, welche Generalkommission zuständig sei, so erfolgt
die Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Ressortminister. In Ansehung
der Rechte dritter Personen, des Verfahrens, sowie des Kostenwesens finden die-
jenigen Vorschriften Anwendung, welche im Bezirke der vom Ressortminister be-
stimmten Behörde gelten.
Sind innerhalb des Geschäftsbezirks der Generalkommission zu Cassel die bei
einer Auseinandersetzung betheiligten Grundstücke verschiedenen, das Auseinander-
setzungsverfahren betreffenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen, oder ist es un-
gewiß, welche dieser Vorschriften zur Anwendung gebracht werden müssen, so be-
stimmt der Ressortminister die hinsichtlich der Rechte dritter Personen, des Ver-
fahrens, sowie des Kostenwesens anzuwendenden Vorschriften.
C. 35.
Der Kommissar kann gegen Betheiligte, Zeugen, Sachverständige oder bei
der Verhandlung nicht betheiligte Personen, welche sich in den kommissarischen
Terminen einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Ver-
folgung eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark festsetzen.
Auf die hiergegen zulässige Berufung entscheidet die Generalkommission
endgültig.
K. 36.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Diejenigen Konsolidationen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Beendigung der arithmetischen Revision sich bereits im Adjudikationsverfahren
befinden, sind nach den bisherigen Vorschriften, unbeschadet der Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 des §. 2 dieses Gesetzes, zum Abschluß zu bringen.
In den übrigen Konsolidationssachen behält es bei den auf Grund der seither
geltenden Vorschriften erfolgten rechtsbeständigen Festsetzungen über die Art und
Höhe der Abfindung, sowie über das Kostenbeitragsverhältniß sein Bewenden.
Auf die Erhebung der Kosten nach diesem Gesetze findet der §. 16 des
Kostengesetzes vom 24. Juni 1875 (Gesetz= Samml. S. 395) mit der Maßgabe
Ces. Samml. 1887. (Nr. 9181.) 13