Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 70 — 
Anwendung, daß die Generalkommission auch die Quote zu bestimmen hat, welche 
dem Konsolidationsgeometer von seiner Gesammtgebührenforderung für die bisher 
von ihm ausgeführten Arbeiten zusteht. 
K. 37. 
Das nach F. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) als Auseinandersetzungsbehörde bei der 
Regierung zu Wiesbaden bestehende Kollegium und das Spruchkollegium für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten daselbst werden aufgehoben. Die Zuständig- 
keiten dieser Behörden gehen auch bezüglich der im §. 2 dieses Gesetzes nicht er- 
wähnten Gegenstände auf die Generalkommission zu Cassel über. 
§. 38. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1887 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. März 1887. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.