Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

bestehen. Eine etwaige Aenderung derselben, sowie die Bildung neuer Verbände 
erfolgt auf dem im F. 139 Absatz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver- 
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz Samml. 
S. 237 ff.) bezeichneten Wege. 
Ebenso bewendet es in Bezug auf die Aufbringungsweise und die Ver- 
theilung der Kosten innerhalb der Spritzenverbände vorbehaltlich anderweiter Re- 
gelung auf Grund des §F. 139 Absatz 2 a. a. O. bei den bestehenden Verhältnissen. 
g. 3. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1887 in Kraft. Die vor diesem Zeitpunkte 
in Städten erlassenen Polizeiverordnungen über das Feuerlöschwesen bleiben bis zu 
ihrer auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege erfolgten Abänderung oder Auf— 
hebung in Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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