Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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S. 4. 
Der Antrag auf Eröffnung des Vertheilungsverfahrens ist schriftlich oder 
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers zu stellen. 
Zur Stellung des Antrags sind berechtigt: 
1) der Erwerber der Sache oder des Rechts; 
2) jeder eingeschriebene Gläubiger; 
3) der Schuldner der einzelnen mit Hypothek versehenen Forderungen und 
der letzte Besitzer der Sache oder des Rechts; 
4) im Falle der Zwangsversteigerung derjenige, welcher dieselbe betrieben hat. 
§. 5. 
Mit dem Antrage ist vorzulegen: 
1) der Nachweis der Erfordernisse, von deren Vorhandensein die Eröffnung 
des Vertheilungsverfahrens abhängig ist (G. 1); 
2) ein Auszug aus dem Hypothekenregister über die gegen den letzten Be- 
sitzer und dessen bekannte Rechtsvorgänger bestehenden, das Grundstück 
betreffenden Einschreibungen. 
Ist das Grundstück vor dem Amtsgericht versteigert worden, so genügt 
statt der Vorlegung die Bezugnahme auf die bei den Gerichtsakten befindlichen 
Schriftstücke unter Ergänzung des Auszugs. 
S. 6. 
Das Amtsgericht hat die Zurückweisung unzulässiger oder unbegründeter 
und die Ergänzung mangelhafter Anträge zu verfügen. 
Erachtet das Amtsgericht den Antrag für zulässig und begründet, so fordert 
es die eingeschriebenen Gläubiger auf, ihre Forderungen an Hauptsumme, Zinsen, 
Kosten und sonstigen Nebenforderungen unter Vorlegung der Titel innerhalb einer 
Frist von einem Monat nach der Zustellung anzumelden. 
F. 7. 
Die Zustellung der Aufforderung erfolgt in dem in der Einschreibung er- 
wählten Wohnsitze. Sofern bei dem Erlaß der Aufforderung der Wohnort des 
Gläubigers bekannt ist, erfolgt die Zustellung außerdem durch Aufgabe zur Post 
(§. 161, 175 der Civilprozeßordnung). Die Postsendung ist mit der Bezeichnung 
„Einschreiben“ zu versehen. 
. S. 
Die Anmeldung der Forderungen erfolgt schriftlich oder durch Erklärung 
zum Protokolle des Gerichtsschreibers.
	        
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